OGH 14Os129/95
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.08.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29.August 1995 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.E.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Wlattnig als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter N***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22.Mai 1995, GZ 4 b Vr 12.112/94-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Peter N***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (1) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (2) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (3) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in Wien
1. am 29.Dezember 1994 mit Gewalt gegen eine Person einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, durch deren Zueignung sich unrechtmäßig zu bereichern, indem er Peter-Johann D***** von hinten einen Schlag bzw Stoß ins Genick versetzte, wodurch dieser gegen eine Wand und sodann zu Boden stürzte, und dessen Brieftasche mit ca 4.000 S Bargeld an sich nahm;
2. zugleich den Personalausweis und Meldezettel des Peter-Johann D*****, mithin Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden;
3. in der Nacht zum 17.Dezember 1994 die Elisabeth I***** durch Versetzen eines Schlages, der Nasenbluten zur Folge hatte, am Körper verletzt.
Nur den Schuldspruch zu Punkt 1 und 2 des Urteilssatzes bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO, den Strafausspruch fechten er und die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist offenbar unbegründet.
Durch die Abweisung des Antrages auf Einvernahme der Elisabeth I***** als Zeugin zum Beweis dafür, daß der Angeklagte, "nachdem der Geschädigte das Lokal verlassen hat, eine Zeit lang in diesem Lokal verblieben ist, mit seiner Lebensgefährtin dieses verlassen und daher die Tat nicht begangen hat", wurden Verteidigungsrechte (Z 4) des Angeklagten nicht verletzt, weil der Aufenthalt der beantragten Zeugin nicht ausgeforscht werden konnte und die begehrte Beweisaufnahme damit undurchführbar war.
Wenngleich das Schöffengericht - ohne Widerspruch gegen Denkgesetze und Lebenserfahrung - die Täterschaft des Angeklagten unter anderem auch aus dem polizeilichen Erhebungsergebnis und den Aussagen der erhebenden Polizeibeamten ableitete, wonach der Beschwerdeführer im Sinne der Behauptungen mehrerer Gäste, die ihre Identität allerdings nicht preisgeben wollten, bereits im Lokal den Raub andeutungsweise angekündigt und kurz nach D***** das Gasthaus verlassen hatte, stützte es den Schuldspruch in erster Linie auf die als glaubwürdig beurteilten Angaben des Zeugen Peter-Johann D*****, den Angeklagten eindeutig als Täter erkannt zu haben. Dabei bezogen die Tatrichter die Ungereimtheiten in den Anzeigebehauptungen des Raubopfers ebenso in den Kreis ihrer Überlegungen mit ein wie die Tatsache, daß die Haartracht des Angeklagten laut der Täterbeschreibung durch D*****, den Fotos des EKF und den Vermerken im Einlieferungsbericht nicht genau mit jener übereinstimmt, die sich aus einem vom Beschwerdeführer vorgelegten, allerdings nicht mit einem Aufnahmedatum versehenen Foto ergibt.
Mit dem dagegen erhobenen Einwand (Z 5), das Erstgericht habe sich vornehmlich auf Aussagen "vom Hören-Sagen" gestützt und die widersprüchliche Aussage des Zeugen D***** nicht entsprechend gewürdigt, wird kein formaler Begründungsmangel dargetan, sondern in unzulässiger Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung bekämpft.
Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.