OGH 13Os44/95

13Os44/95Tribunale superiore16 ago 1995

Testo completo

OGH 13Os44/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.08.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.August 1995 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer, in der Strafsache gegen Harald P***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 2 SGG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Harald P*****, Dipl.Ing.Günther B***** und Michaela A***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 1. September 1994, GZ 8 Vr 1.131/94-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten (I.) des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 2 SGG (das bei A***** teilweise im Versuchsstadium verblieb) sowie (II.) des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt.

Darnach haben sie in Graz und anderen Orten Österreichs den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in einer großen Menge gewerbsmäßig teils in Verkehr gesetzt, teils in Verkehr zu setzen versucht, und zwar

Harald P***** in der Zeit von Ende 1987 bis April 1994, indem er ca

2. 600 Gramm Haschisch gewinnbringend an namentlich angeführte Personen verkaufte und eine nicht näher bekannte Menge Haschisch Michaela A***** und anderen unbekannt gebliebenen Personen zum Konsum kostenlos zur Verfügung stellte (I.1.),

Dipl.Ing.Günther B***** von Ende 1992 bis April 1994, indem er ca 2,5 kg Haschisch dem Harald S***** gewinnbringend verkaufte (I.3.) und

Michaela A***** von Herbst 1993 bis April 1994, indem sie mindestens 900 Gramm Haschisch an im Urteil namentlich angeführte Personen gewinnbringend verkaufte und eine nicht näher bekannte Menge Haschisch Harald P***** und anderen Personen unentgeltlich zum Konsum überließ (I.4.) sowie

außer den Fällen der §§ 12 und 14 a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte auf die im Spruch detailliert angeführte Weise erzeugt, erworben, besessen und anderen überlassen (II.).

Mit ihren getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden bekämpfen die Angeklagten den Schuldspruch nach § 12 Abs 1 und Abs 2 SGG (I.).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Michaela A***** aus den Gründen der Z 5, 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO:

Der in der Mängelrüge (Z 5) erhobene Vorwurf der Aktenwidrigkeit der festgestellten Suchtgiftmenge von 900 Gramm Haschisch (I, 4) geht fehl, weil diese Annahme ihre beweismäßige Deckung in der Aussage des Harald S***** (wonach er ca 1,8 kg Haschisch an A***** veräußerte: S 149) in Verbindung mit der Verantwortung der Beschwerdeführerin (daß sie die Hälfte des von S***** erhaltenen Suchtgiftes gewinnbringend weiterverkaufte: S 123) findet. Daß die Tatrichter diesen vor der Gendarmerie deponierten Angaben und nicht der demgegenüber abschwächenden Version insbesondere S*****s in der Hauptverhandlung gefolgt sind, begegnet der Beschwerdeargumentation (Z 5 a) zuwider auch keinen erheblichen Bedenken.

Dem weiteren Beschwerdevorbringen, das Erstgericht habe die Annahme gewerbsmäßiger Zielsetzung lediglich durch Wiederholung der "verba legalia" begründet, sind die diesbezüglich angestellten Urteilserwägungen (US 15), die sich keinesfalls in der bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlautes (§ 70 StGB) erschöpfen, entgegenzuhalten.

Soweit die Beschwerdeführerin in der Mängelrüge, vor allem aber in der Subsumtionsrüge (Z 10) fehlende Feststellungen zur Schutzbestimmung des § 12 Abs 2 zweiter Satz SGG moniert, übersieht sie, daß die dort normierte Privilegierung nur jenem Täter zugute kommt, der selbst dem Mißbrauch eines Suchtgiftes ergeben ist und die Tat ausschließlich deshalb begeht, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtgift oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen. Angesichts der eigenen Verantwortung der Beschwerdeführerin, daß sie ihre Haschischankäufe mit Ersparnissen aus ihrer Berufstätigkeit, zum Teil auch aus Geldern, die sie für ihre Kinder erhalten habe, finanzierte (S 363), war die in der Beschwerde vermißte nähere Prüfung nicht indiziert; das Erstgericht konnte sich mit der Feststellung begnügen, daß die aus den Suchtgiftverkäufen gewonnenen Beträge jedenfalls nicht ausschließlich zur Befriedigung der eigenen Sucht verwendet wurden (US 12).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Dipl.Ing.Günther B***** aus den Gründen der Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO:

Die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde (und Berufung), die am 6. September 1994 zur Post gegeben wurde (ON 51), ist mit Rücksicht auf den Tag der Urteilsverkündung (1.September 1994) verspätet. Es erübrigt sich deshalb eine Erörterung des Beschwerdevorbringens, das auch keinen Anlaß für ein Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO bietet.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Harald P***** aus den Gründen der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO:

Der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5) der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit geht schon deshalb ins Leere, weil der aus dem über einen längeren Zeitraum erfolgten gewinnorientierten Verkauf einer großen Suchtgiftmenge gezogene Schluß auf die bekämpfte Annahme nicht den Denkgesetzen widerspricht.

Der unter dem Gesichtspunkt der privilegierenden Bestimmung des § 12 Abs 2 zweiter Satz SGG relevierte Begründungsmangel zur Feststellung der Verwendung des Suchtgiftverkaufserlöses für eine Kreditabdeckung

Daran muß auch die Subsumtionsrüge (Z 10) scheitern, mit der der Beschwerdeführer ohne Vorliegen einer entsprechenden Tatsachengrundlage die Schutzbestimmung des § 12 Abs 2 zweiter Satz SGG für sich reklamiert.

Sämtliche Nichtigkeitsbeschwerden waren daher als zum Teil unzulässig (B*****), zum Teil aber unbegründet bzw nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

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