OGH 15Os41/95 (15Os42/95)

15Os41/95 (15Os42/95)Tribunale superiore20 apr 1995

Testo completo

OGH 15Os41/95 (15Os42/95)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.1995
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1995:0150OS00041.9500000.0420.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.April 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Pointner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ferid M* wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15.Dezember 1994, GZ 2 d Vr 11149/9433, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig mit dem Urteil gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO gefaßten Beschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Inhaltlich des erstgerichtlichen Schuldspruchs in Verbindung mit den Urteilsfeststellungen (US 4 ff) wurde Ferid M* des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am 6.Oktober 1994 in Wien gemeinsam mit dem (nach der in der Hauptverhandlung [195] ersichtlich gemäß § 57 Abs 1 StPO - beschlossenen Ausscheidung nunmehr) abgesondert verfolgten Samir S* durch Einbruch in einen abgeschlossenen Raum, der sich in einem Gebäude befindet, nämlich nach Aufbrechen zweier Türen in das Kleidergeschäft R* versucht hat, dem Dr.Herbert Sm* fremde bewegliche Sache in einem 25.000 S übersteigenden Wert, nämlich die im Urteilstenor näher bezeichneten Kleidungsstücke im Gesamtwert von 257.129 S, welche sie in fünf Müllsäcken zum Abtransport bereitstellten, mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich (zu ergänzen: und Samir S*) durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern; die Vollendung des Verbrechens scheiterte lediglich wegen des rechtzeitigen Einschreitens von Sicherheitswachebeamten.

Unter einem widerrief das Erstgericht gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO die dem Angeklagten M* am 22.September 1993 zum AZ BE 488/83 des Landesgerichtes Wr.Neustadt gewährte bedingte Entlassung aus zwei Freiheitsstrafen und ordnete den Vollzug des Strafrestes von neun Monaten an (196 iVm US 3 f und 8 f).

Gegen den Schuldspruch erhob der Angeklagte eine auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt; den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung, den Widerrufsbeschluß mit Beschwerde.

Fehl geht zunächst die Verfahrensrüge (Z 4), mit der sich der Beschwerdeführer gegen das vom Gerichtshof in der Hauptverhandlung gefällte (zwar prozeßordnungswidrig vgl § 238 Abs 2 StPO erst nachträglich im Urteil 196 iVm US 7 , aber im Ergebnis sachgerecht begründete) Zwischenerkenntnis wendet, mit welchem der von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellte Antrag auf "Überprüfung der Fingerabdrücke auf den Müllsäcken, in denen die Diebsbeute verstaut war, zum Beweis dafür, daß der Angeklagte Ferid M* diese Müllsäcke nicht in der Hand gehabt hat" (196), abgewiesen wurde.

Der Beschwerde zuwider wurden dadurch Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verkürzt; denn zum einen enthält der Beweisantrag kein Vorbringen dahin, daß die Müllsäcke nach Ausfolgung der Kleidungsstücke (vgl 77, 91) im Zeitpunkt der Hauptverhandlung überhaupt noch zur Verfügung standen, sodaß der Sache nach die Aufnahme eines unerreichbaren Beweises begehrt wurde (vgl Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 4 E 102, 104). Zum anderen ist der unter Beweis gestellte Umstand unerheblich, also ungeeignet, die dem Gericht durch die Gesamtheit der ihm bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte Sach und Rechtslage (maßgebend) zu verändern, und weder für die Entscheidung über die Schuld (einer Mittäterschaft oder einer [gleichwertigen] Beitragstäterschaft) noch für den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung (Mayerhofer/Rieder aaO E 63, 64, 83), weil sich an der Tatbeteiligung des Beschwerdeführers selbst dann nichts ändern könnte, wenn das Einfüllen der Kleidungsstücke durch den Komplizen allein in sichernder und bestärkender Anwesenheit des Beschwerdeführers vorgenommen worden wäre; das Schöffengericht konnte daher die Aufnahme des vom Angeklagten begehrten Beweises zu Recht ablehnen.

Aber auch die Mängelrüge (Z 5), die eine (vermeintliche) aktenwidrige und unvollständige Urteilsbegründung geltend macht, ist nicht zielführend.

Keinen entscheidenden Umstand berührt nämlich die (nach Ansicht des Beschwerdeführers) unrichtige bzw aktenwidrige Feststellung (US 4 dritter Absatz), daß der Angeklagte "beschäftigungslos ist und über ein [gemeint: kein] Einkommen verfügt" (I.2.a der Beschwerdeschrift).

Abgesehen davon, daß dem bekämpften Urteil entgegen der bloßen Mutmaßung in der Beschwerde - nicht zu entnehmen ist, daß die "Plausibilität eines Einbruchsdiebstahls" mit der Frage der Einkommensverhältnisse des Angeklagten M* (vgl US 4 letzter Absatz) verknüpft wurde, korrespondiert die bemängelte Feststellung nicht nur mit den Angaben im Personalblatt (48), sondern auch mit jenen - auf seinen Aussagen beruhenden im gerichtlichen Vernehmungsprotokoll (109); sie widerspricht aber auch nicht der Aussage des Zeugen Wolfgang O* (189 f) und/oder der Tatsache, daß der Angeklagte bei der Festnahme einen Bargeldbetrag von 5.554,30 S bei sich hatte (9), dessen Herkunft im übrigen nicht näher überprüft wurde. In diesem Zusammenhang von einer "Aktenwidrigkeit" zu sprechen, ist daher verfehlt. Eine solche läge nämlich nur dann vor, wenn der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig wiedergegeben worden wäre, nicht aber, wenn wie hier nur behauptet wird, daß zwischen den Tatsachenfeststellungen und dem diesen zugrundeliegenden Beweismaterial ein Widerspruch bestehe (Mayerhofer/Rieder aaO § 281 Z 5 E 185, 191).

Der weitere Beschwerdeeinwand (I.2.b), die (an sich nicht entscheidungswesentliche) Konstatierung (US 5 oben), wonach sich der Angeklagte gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten S* aufgemacht habe, ein geeignetes Objekt zum Einbruchsdiebstahl zu finden, sei unvollständig begründet, weil die (gegenteilige) Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe S* beim Übersiedeln helfen wollen, im Urteil übergangen worden sei, argumentiert schlichtweg an den Entscheidungsgründen vorbei. Nimmt doch das Schöffengericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung ausführlich zu diesem Teil der als unglaubwürdig verworfenen Verantwortung des Angeklagten Stellung (US 6 letzter Absatz bis 7 oben).

Die unter I.2.c und d der Beschwerdeschrift erhobenen Vorwürfen trachten im Kern bloß die Urteilsfeststellungen (US 5 zweiter Absatz), denen zufolge beide Angeklagten mit Hilfe mitgebrachter Werkzeuge, insbesondere eines Schraubenziehers, eine Gitter und Holztüre aufbrachen und Beamte eines Streifenwagens auf einer Kontrollfahrt den Angeklagten im Verkaufsraum sichteten, als er sich hinter dem Verkaufspult zu verstecken suchte, unter dem Vorwand, sie seien "unvollständig", weil verschiedene (nach Meinung des Beschwerdeführers entgegenstehende) Beweisergebnisse nicht berücksichtigt bzw im Urteil nicht erörtert worden seien, als zweifelhaft hinzustellen.

Dem genügt es zu erwidern, daß mit der Zitierung einzelner aus dem Zusammenhang gerissener Passagen aus den vom Schöffengericht insgesamt als unglaubwürdig abgelehnten Verantwortungen der Angeklagten, aus Zeugenaussagen sowie aus (dem Nichtigkeitswerber wichtig erscheinenden) Erhebungsergebnissen und deren isolierter mit Wahrscheinlichkeitserwägungen und Mutmaßungen verknüpfter Betrachtung der geltend gemachte formelle Nichtigkeitsgrund (Z 5) nicht prozeßordnungsgemäß dargetan, vielmehr in Wahrheit bloß in unzulässiger und demnach unbeachtlicher Weise nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft wird (vgl Mayerhofer/Rieder aaO § 281 E 23 f, 26; § 281 Z 5 E 1).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist das Gericht auch nicht verhalten, den Inhalt sämtlicher Aussagen und Verfahrensergebnisse exzessiv zu erörtern und darauf zu untersuchen, wieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen; vielmehr ist ihm gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO nur aufgetragen, die Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung abzufassen (Mayerhofer/Rieder aaO § 281 Z 5 E 57; Foregger/Kodek StPO6 S 396).

Unter dem Blickwinkel dieser rechtlichen Erwägungen gehen demnach alle in den zwei genannten Beschwerdepunkten ins Treffen geführten beweiswürdigenden Argumente nicht nur am Wesen der Mittäterschaft vorbei, sondern auch an der Tatsache, daß das Schöffengericht in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) auf der Grundlage aller maßgebenden Verfahrensergebnisse insbesonders der für glaubwürdig beurteilten Zeugenaussagen der Sicherheitswachebeamten F* und R* (63 ff, 191 ff), die den Angeklagten im Geschäftsraum sowie seinen Versuch, sich dort zu verbergen, wahrgenommen und im Hausflur festgenommen hatten in einer kritischen Gesamtschau sowie unter Verwertung des persönlich gewonnenen Eindrucks mit aktengetreuer, zureichender und denkmöglicher Begründung zum Schuldspruch des Beschwerdeführers gelangte, ohne wichtige entgegenstehende Beweistatsachen zu übergehen.

Dem Hinweis schließlich (264 f; irrtümlich neuerlich als Punkt d bezeichnet), eine "Unvollständigkeit" hafte dem erstgerichtlichen Urteil auch deshalb an, weil sich das Erstgericht weder mit dem (eingangs der Hauptverhandlung von einem Justizwachebeamten dem Gericht vorgelegten) "Zettel" noch mit einem früheren, angeblich von beiden Angeklagten verübten Einbruchsdiebstahl auseinandergesetzt habe, ist entgegenzusetzen, daß der vom Schöffengericht als glaubwürdig erachtete Mitangeklagte S* nach Vorhalt des Zettels zum näheren Augenschein erklärte, der Zettel stamme nicht von ihm (186). Ob die beiden bereits früher gemeinsam Einbruchsdiebstähle verübt hatten, ist ein Umstand, der sollte er zutreffen nur geeignet wäre, die Behauptung des Beschwerdeführers, an eine Mitwirkung bei einer Übersiedlung geglaubt zu haben, zusätzlich zu erschüttern. Daher bedurfte es keiner Auseinandersetzung im Urteil mit diesen Umständen. Im übrigen zielt die Beschwerde mit diesen Einwänden zugegebenermaßen erneut auf die Bekämpfung der "Glaubwürdigkeit" des abgesondert verfolgten und den Beschwerdeführer belastenden S* ab, weshalb ein formeller Begründungsmangel auch damit nicht aufgezeigt wird.

Aus den dargelegten Gründen war demnach die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs 1 StPO zurückzuweisen.

Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde des Angeklagten (§ 285 i StPO).

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