OGH 8Ob9/95

8Ob9/95Tribunale superiore20 apr 1995

Testo completo

OGH 8Ob9/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic in der Konkurssache der antragstellenden Bank ***** AG, ***** wider die Antragsgegnerin Firma U***** Handelsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Helmut Rantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 9.März 1995, GZ 1 R 74/95-14, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 24. Februar 1995, GZ 19 Nc 3727/94z-11, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Das Rekursgericht hat den erstgerichtlichen Beschluß, womit der Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Auftrag zur Erlegung eines Kostenvorschusses als einem gemäß § 72 Abs 2 KO nicht gesondert anfechtbaren Beschluß zurückgewiesen worden war, zur Gänze bestätigt, sodaß der dagegen erhobene Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 171 KO jedenfalls unzulässig ist.

Zu Unrecht behauptet die Rechtsmittelwerberin, es hätte kein weiterer Beschluß zu ergehen, weshalb der "aufgeschoben anfechtbare" Beschluß (vgl § 515 ZPO) dennoch anfechtbar wäre. Über den Antrag auf Konkurseröffnung hat im Falle des Vorliegens eines Konkurshindernisses gemäß § 72 Abs 2 KO, das nicht durch den Erlag eines Kostenvorschusses ausgeräumt worden ist, sodann ein Beschluß gemäß § 71 Abs 1 KO, zu ergehen, mit dem der Antrag auf Konkurseröffnung abgewiesen und der ausdrücklich für anfechtbar erklärt wird.

Der Revisionsrekurs war somit zurückzuweisen.

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