OGH 10ObS40/95

10ObS40/95Tribunale superiore11 apr 1995

Testo completo

OGH 10ObS40/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Franz Köck (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Kopecky (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dorothea B*****, vertreten durch Dr.Udo Elsner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17.August 1994, GZ 31 Rs 92/94-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15.Dezember 1993, GZ 11 Cgs 142/93i-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die am 4.9.1945 geborene Klägerin begehrt ab 1.1.1993 die Gewährung der Invaliditätspension. Sie leidet unter anderem an einem mäßigen Cervikal- und Lumbalsyndrom sowie einem neurasthenischen Zustandsbild mit vegetativer Labilität, an altersgemäßen Aufbraucherscheinungen am Stützapparat in Verbindung mit leichten X-Beinen, Krampfadern, Hammerzehen. Die Klägerin kann leichte und mittelschwere Arbeiten in der normalen Arbeitszeit leisten. Arbeiten unter dauerndem besonderen Zeitdruck (Band- und Akkordarbeiten) sowie Arbeiten in gehäuft gebückter Haltung (unter Tischhöhe und öfter als fünfmal in der Stunde) sowie mit häufigem Knien und tiefem Hocken sind auszuschließen. Die Fingerfertigkeit ist außer für Feinarbeiten erhalten. Der Arbeitsplatz ist überall erreichbar.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsansicht, daß die in den letzten 15 Jahren vor Antragstellung als Hausbesorgerin tätige Klägerin aufgrund des körperlichen und geistigen Zustandes in der Lage sei, noch die Tätigkeiten einer Botengängerin, Verpackerin von Klein- oder Reparaturteilen, Bandbetreuerin und Entgraterin auszuüben. Invalidität liege daher nicht vor.

Das Gericht der zweiten Instanz gab der Revision der Klägerin nicht Folge. Es verneinte die geltend gemachten Mängel des Verfahrens erster Instanz und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich. Obwohl das Berufungsgericht der Ansicht war, daß eine Rechtsrüge nicht erhoben worden sei, verwies es auf die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes im Sinne des § 500a ZPO.

Die gegen das Urteil der zweiten Instanz erhobene Revision aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der "unrichtigen Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung" mit dem Antrag, das angefochtene Berufungsurteil im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern und dem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag ist nicht berechtigt.

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die vom Berufungsgericht verneinten Verfahrensmängel der unterlassenen Anleitung zu weiteren Beweisanträgen und der unterbliebenen Parteienvernehmung der Klägerin können nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/12, 7/65 uva).

Das Berufungsgericht hat sich mit der allerdings nur ansatzweise in der Berufung erkennbaren Rechtsrüge, daß der Berufsverlauf der Klägerin ungenügend geprüft wurde, insoweit beschäftigt, als es der Rechtsmeinung des Erstgerichtes durch den Verweis auf § 500a ZPO beitrat. Es hat die Behauptung der Klägerin, neun Jahre in verschiedenen Krankenhäusern als Krankenschwester bzw Stationsgehilfin tätig und nur in den letzten zwei Jahren als Hausbesorgerin beschäftigt gewesen zu sein, als unzulässige Neuerung verworfen und auch die Relevanz dieser Behauptung verneint, indem es darauf verwies, daß die Klägerin von November 1977 bis November 1982 keine Monate der Pflichtversicherung und von Dezember 1982 bis Dezember 1992 insgesamt 22 Pflichtversicherungsmonate als Arbeiterin (Hausbesorgerin) erworben habe. Voraussetzung für den die Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt hindernden Berufsschutz als Krankenschwester wäre aber nach § 255 Abs 2 ASVG die überwiegende Ausübung dieser Berufstätigkeit in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag. Selbst wenn man unterstellt, daß die Klägerin in davor liegenden weiteren 11 Beitragsmonaten als Krankenschwester tätig gewesen wäre, erfüllt dies die Voraussetzungen des § 255 Abs 2 ASVG nicht. Der erlernte oder angelernte Beruf der Krankenschwester wäre unter diesen Voraussetzungen nicht in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt worden. Ein allfälliger Berufsschutz im erlernten oder angelernten Beruf ging durch die überwiegende Tätigkeit als Hausbesorgerin verloren.

Die von den Vorinstanzen angenommene Verweisbarkeit der Klägerin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ist gegeben, weil entgegen den Ausführungen in der Revision diese Berufe das Leistungskalkül der Klägerin nicht überschreiten.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.