OGH 1Nd7/95

1Nd7/95Tribunale superiore7 apr 1995

Testo completo

OGH 1Nd7/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Alexander Aeljosha R*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur allfälligen Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Eisenstadt bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller leitet aus einer Entscheidung eines Zivilsenates des Oberlandesgerichts Graz Amtshaftungsansprüche ab, sodaß zwar die ausschließliche Zuständigkeit des Landesgerichts für ZRS Graz gemäß § 9 Abs 1 AHG gegeben wäre, jedoch die im § 9 Abs 4 AHG enthaltenen Voraussetzungen für die Bestimmung eines anderen Gerichts vorliegen.

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