Testo completo
OGH 10ObS61/95
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.03.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Michael Manhard (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.Ernst Löwe (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Albert N*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Gerald Hauska und Dr.Herbert Matzunski, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Weitergewährung der Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.Dezember 1994, GZ 5 Rs 115/94-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 1.September 1994, GZ 43 Cgs 162/93-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor. Ob die schon in der Berufung behaupteten und vom Berufungsgericht behandelten Mängel des Verfahrens erster Instanz (unterlassene Ergänzung des berufskundlichen Gutachtens, keine Vernehmung eines informierten Vertreters des Arbeitsamtes Innsbruck) vom Gericht zweiter Instanz zutreffend verneint wurden, ist vom Revisionsgericht nicht zu prüfen (stRsp, zB SSV-NF 7/74 mwN).
Die rechtliche Beurteilung des ausreichend festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). (Im drittletzten Absatz der letzten Urteilsseite müßte es allerdings statt SSV-NF 7/38 SSV-NF 7/37 heißen.) Soweit die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.