OGH 12Os10/95

12Os10/95Tribunale superiore9 mar 1995

Testo completo

OGH 12Os10/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.März 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Madersbacher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Werner F***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 24.August 1994, GZ 11 Vr 225/94-7, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Werner F***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in der Zeit vom 20.August 1990 bis 8.April 1994 in S***** und H***** mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz Gerlinde A***** durch Vorgabe, ihr eine Wohnung zu verschaffen, zur Übergabe von den im Urteilsspruch (Punkte 1 bis 27) bezeichneten Geldbeträgen von insgesamt 165.923 S für angebliche Zahlungen an Baukostenzuschüssen, Wohnungsausstattung und Stempelmarken verleitet, wobei die Herauslockung eines Geldbetrages von 27.000 S am 30.August 1991 (Faktum 2, US 6) und einer Summe von insgesamt 54.005 S in zehn Teilbeträgen in der Zeit von 15.September bis 1.Dezember 1992 (Faktum laut Punkte 9 bis 17 des Urteilssatzes, US 2, 7) als schwere Taten gesetzt worden sind und der Angeklagte die teilweise schweren Betrugshandlungen (ab Faktum 2) in der Absicht begangen hat, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 1 f, 9 f).

Die allein gegen die Annahme eines qualifiziert gewerbsmäßigen Betruges nach § 148 zweiter Fall StGB aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 10 StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider entbehrt die Annahme eines auf einen 25.000 S übersteigenden Betrugsschaden gerichteten Täterwillens in den beiden betroffenen Fällen keineswegs einer Deckung durch die Verfahrensergebnisse, denn sie stellt eine denkgesetzmäßige Schlußfolgerung aus der diesbezüglich undifferenziert geständigen Verantwortung des Angeklagten (107, 109) im Zusammenhalt mit zwei von ihm verfaßten schriftlichen Gesamtbestätigungen (59, 73) dar (US 7, 9 und 10). Daß letztere erst im nachhinein und erst nach Gelingen der Täuschungshandlungen verfaßt wurden, nimmt ihnen im Rahmen der Gesamtwürdigung des Verhaltens des Angeklagten ersichtlich nicht jeglichen Beweiswert über die von ihm angestrebte Betrugsdimension, sodaß in der Mitverwertung dieser Urkunden durch das Schöffengericht kein Begründungsmangel erblickt werden kann. Daß der Angeklagte hingegen für den Baukostenzuschuß (Faktum 2) - innerhalb kürzester Zeit - mehrmals Geld forderte und nach seinen Angaben in drei Teilbeträgen von 10.000 S, 5.000 S und 12.000 S (107) kassierte, steht der bekämpften Konstatierung ebensowenig entgegen wie die Aussage der Mutter des Betrugsopfers, "sie glaube, es sei über einen Baukostenzuschuß von 20.000 S gesprochen worden, das könne sie aber nicht genau sagen" (121) und die von der Geschädigten selbst angefertigte Aufstellung (57), wonach im Betrag von 27.000 S insgesamt 1.920 S unter dem näheren Verwendungszweck "Stempelgebühr" verzeichnet sind. Diese Umstände konnten demnach ohne Verletzung der Begründungspflicht (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) unerörtert bleiben.

Aber auch der Vorwurf des Urkundenbetruges (Faktum 21) ist formell mängelfrei begründet.

Zu der in diesem Fall angenommenen Qualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB, welche im übrigen entgegen der Beschwerdeargumentation für die Bestrafung des Angeklagten wegen qualifiziert gewerbsmäßigen Betruges ohne Bedeutung war (US 9 iVm US 11), konnte sich das Erstgericht - logisch einwandfrei - auf den Inhalt des Schriftstückes (US 10) und die gegenüber der Verantwortung in der Hauptverhandlung für glaubwürdiger erachtete Darstellung des Angeklagten vor der Polizei stützen, aus der sich eindeutig der festgestellte Gebrauch eines falschen Geschäftsbriefes (39) - unter Einbeziehung der Angaben des Opfers (36) über die Deklaration als "Abschrift" allenfalls die rechtlich gleichwertige Verwendung eines falschen Beweismittels - ergibt. Mit dem Einwand, im Zweifel sei dem Inhalt des Schriftstückes eine andere Bedeutung im Sinne eines bloßen Beweises für die Hingabe des Geldes durch die Geschädigte beizumessen, wird somit lediglich unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes geübt.

Mit der auf gleichlautende Argumente gestützten Tatsachenrüge (Z 5 a) werden aber auch keine aktenkundigen Beweisergebnisse aufgezeigt, die Anlaß zu ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit der für den herangezogenen Strafsatz entscheidenden Tatsachen bieten könnten.

Die Rechtsrüge (Z 10) geht nicht von den Urteilsfeststellungen aus und verfehlt solcherart eine prozeßordnungsgemäße Darstellung: Die Annahme des Erstgerichtes über einen "Gesamtvorsatz" des Angeklagten war dem Sinnzusammenhang nach auf jene beiden Fakten bezogen, in denen die Verwirklichung eines jeweils schadensqualifizierten schweren Betruges angenommen wurde. Mit der Beschwerdemeinung, es seien von dieser Überlegung sämtliche Fakten als angeblich inhaltlich gleichgelagert betroffen, weicht der Beschwerdeführer somit vom Urteilsinhalt ab. Gleiches gilt für den Einwand, das Urteil enthalte keine Feststellungen zur gewerbsmäßigen Absicht für die Zeit vor August 1991, sodaß der (laut Urteilsspruch - US 2) am 30.August 1990 begangene schwere Betrug (Faktum 2) davon nicht erfaßt sein könne, denn diese Tat wurde nach Akteninhalt (47, 57, 59, 89) und Urteilsgründen (US 6) im August 1991 begangen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die außerdem ergriffenen Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.

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