OGH 9ObA30/95
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.03.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Mayr und Walter Darmstädter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Elke K*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Sarlay, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei B***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Hanns Forcher-Mayr, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 401.067,24 S brutto sA und Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Revisionsstreitwert 387.862,38 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.Dezember 1994, GZ 5 Ra 192/94-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 2.August 1994, GZ 42 Cga 83/94s-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die mit 17.150 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 2.858,33 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Was die Passivlegitimation der beklagten Partei als Darlehensnehmerin betrifft, genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen wurden die geschäftlichen Belange der beklagten GmbH im wesentlichen von Robert L*****, dem Ehemann der Geschäftsführerin, wahrgenommen. Dieser erklärte der Klägerin, daß wegen einer offenen Schuld der beklagten Partei von 214.000 S gegenüber einem Hauptlieferanten der Zusammenbruch des Unternehmens drohe, er könne nur die 14.000 S, nicht aber den Rest auftreiben. Daraufhin schlug die Klägerin vor, sie werde ein Darlehen von 200.000 S bei ihrer Bank aufnehmen, um diesen Betrag dann der beklagten Partei zur Abdeckung der Lieferantenverbindlichkeit zur Verfügung zu stellen. Den bar zugezählten Darlehensbetrag übergab die Klägerin Robert L*****, der ihn auf das Geschäftskonto der beklagten Partei einzahlte und zur Begleichung der erwähnten Lieferantenverbindlichkeit verwendete. In der schriftlichen Rückzahlungsvereinbarung bestätigte Robert L***** den Erhalt des Darlehensbetrages. Die Klägerin unterschied nicht zwischen der Geschäftsführerin, Robert L***** und der beklagten Partei.
Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht der schriftlichen Bestätigung zu Recht weniger Bedeutung beigemessen als der Stellung des Robert L***** als faktischen Geschäftsführers der beklagten Partei sowie der Widmung und tatsächlichen Verwendung des Darlehens.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.