OGH 14Os11/95

14Os11/95Tribunale superiore28 feb 1995

Testo completo

OGH 14Os11/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Februar 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Schaffer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Christine A***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 9 U 652/94 des Bezirksgerichtes Innsbruck, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 6.September 1994, GZ 9 U 652/94-6, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr.Hauptmann, jedoch in Abwesenheit der Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Durch den Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 6.September 1994, GZ 9 U 652/94-6, ist das Gesetz verletzt worden.

Dieser Beschluß wird aufgehoben und der ihm zugrunde liegende Antrag des Bezirksanwaltes auf Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.Jänner 1992, GZ 37 Vr 1631/91-79, ausgesprochenen bedingten Strafnachsicht zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Christine A***** (damals noch S*****) wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.Jänner 1992, GZ 37 Vr 1631/91-79, wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43 a (Abs 3) StGB ein Teil von zehn Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 15. Juni 1994, GZ 29 Vr 1334/94-58, wurde die Genannte wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 12 dritter Fall, 15, 127, 129 Z 1 StGB (Tatzeit: 5.März 1993) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Zugleich (lt Punkt II/1 der Entscheidungsausfertigung) wurde gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO (§ 53 Abs 1 StGB) die erwähnte bedingte Strafnachsicht rechtskräftig widerrufen (siehe GZ 37 Vr 1631/91-88).

Wegen eines am 6.August 1994 begangenen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB wurde über Christine A***** vom Bezirksgericht Innsbruck mit Strafverfügung vom 6.September 1994, GZ 9 U 652/94-6, eine Geldstrafe verhängt. Gleichzeitig wurde "gemäß § 494 a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der zu 37 Hv 214/94 bedingt gewährten Strafnachsicht abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert".

Dieser Beschluß steht - wie der Generalprokurator in seiner deswegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend geltend macht - mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Entgegen § 494 a Abs 3 StPO hat der Richter des Bezirksgerichtes Innsbruck vor seiner Entscheidung nicht in die Akten über die frühere Verurteilung Einsicht genommen. Daher übersah er, daß das Landesgericht Innsbruck bereits mit Beschluß vom 15.Juni 1994 die der Christine A***** gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen hatte. Dem Absehen vom Widerruf unter Verlängerung der Probezeit stand demnach die materielle Rechtskraft dieses Widerrufsbeschlusses entgegen.

Der sohin gesetzwidrige Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 6. September 1994, GZ 9 U 652/94-6, war daher aufzuheben und der ihm zugrunde liegende Antrag des Bezirksanwaltes zurückzuweisen (vgl EvBl 1989/64).

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