OGH 14Os6/95
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.02.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Februar 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Schaffer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl R***** wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und § 33 Abs 2 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28.September 1994, GZ 12 e Vr 4.286/92-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im Freispruch unberührt bleibt, im übrigen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil (das auch einen rechtskräftigen Freispruch vom Vorwurf der Abgabenhinterziehung in den Jahren 1983, 1986 und 1987 enthält) wurde Karl R***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt.
Darnach hat er in Brunn am Gebirge und anderen Orten
I. unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich unter Abgabe unrichtiger Umsatz-, Einkommens- und Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 1981 und 1982 bzw durch die Erklärung, keine Einkünfte zu erzielen, und die Nichterstattung von Abgabenerklärungen für die Jahre 1984 und 1985 Abgabenverkürzungen von insgesamt 1,862.060 S bewirkt, und zwar:
1. für das Jahr 1981 im April 1983: Umsatzsteuer 63.671 S, Einkommensteuer 178.812 S, Gewerbesteuer 53.664 S;
2. für das Jahr 1982 am 6.Mai 1985: Umsatzsteuer 137.929 S, Einkommensteuer 665.950 S, Gewerbesteuer 200.184 S;
3. für das Jahr 1984 am 31.März 1986: Einkommensteuer 201.103 S, Gewerbesteuer 80.573 S;
4. für das Jahr 1985 am 31.März 1987: Einkommensteuer 200.470 S, Gewerbesteuer 79.677 S;
II. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, eine Verkürzung der selbst zu berechnenden Abgabe der Vorauszahlung an Umsatzsteuer für 1984 und 1985 um insgesamt 409.870 S bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten, und zwar:
1. in der Zeit vom 11.März 1984 bis zum 11.Februar 1985 um 189.584 S;
2. in der Zeit vom 11.März 1985 bis 11.Februar 1986 um 220.286 S.
Der strafbestimmende Wertbetrag beläuft sich auf insgesamt 2,271.930 S (im Urteil unrichtig: 2,251.930 S).
Zur Verantwortung des Angeklagten, seine Steuerschuld wäre durch die von ihm an seine Subvertreter ausgezahlten Subprovisionen in beträchtlichem Ausmaß gemindert worden, stellte das Erstgericht fest, R***** habe zwar "für geringfügige Hilfsdienste" Personen beschäftigt, diesen jedoch die von den Unternehmen vereinnahmten Provisionen nicht weitergegeben (US 6). Die in den Belegen der Firma S***** ausgewiesenen Provisionszahlungen an seine Hilfskräfte Wolfgang F***** (342.673,20 S und 136.432 S), Wilhelm M***** (861.983,92 S), Gerald S***** (794.084,20 S) und Harald R***** (407.635,60 S) seien ihm zugeflossen; er habe den Genannten (zusammen) nur 86.650 S ausbezahlt (US 6, 9 und 10).
Gegen die Schuldsprüche richtet sich die auf die Z 3, 4, 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Berechtigung kommt jedenfalls dem Einwand (Z 4) zu, wonach durch die Ablehnung des Antrages auf Einvernahme des Rudolf S*****, Geschäftsführer der Firma S*****, als Zeuge zum Beweis dafür, "daß es Provisionszahlungen seitens dieses Unternehmens 'B***** Fenster' direkt an Subunternehmer des Angeklagten gegeben hat" (S 460/461), Verteidigungsrechte verletzt wurden. Denn die vom Erstgericht angegebenen Gründe, es ergebe sich "bereits aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen F*****, M*****, S***** und R*****, daß diese vom genannten Unternehmen keine Subprovisionszahlungen erhalten hatten" und "es bestünde kein Anhaltspunkt dafür, daß diese Zeugen nicht die Wahrheit gesagt hätten" (US 20), stellen eine Urteilsnichtigkeit begründende vorgreifende Würdigung eines zur Widerlegung der entscheidenden Annahme namhaft gemachten Beweismittels dar, die in den Unterlagen dieser Firma aufscheinenden Provisionszahlungen seien nicht den vier Subvertretern, sondern dem Angeklagten zugeflossen. Ein verwertbares Ergebnis der beantragten Beweisaufnahme kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
Ohne Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen war daher das angefochtene Urteil in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort aufzuheben und insoweit die Neudurchführung des Verfahrens anzuordnen (§ 285 e StPO).
Die Berufung des Angeklagten ist damit gegenstandslos.