OGH 10ObS31/95

10ObS31/95Tribunale superiore28 feb 1995

Testo completo

OGH 10ObS31/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Paul und Dr.Meches (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl P*****, Sägearbeiter und Nebenerwerbslandwirt, ***** vertreten durch Dr.Heinz Leitinger, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Ghegastraße 1, 1031 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29.September 1994, GZ 7 Rs 46/94-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 13.Dezember 1993, GZ 31 Cgs 134/93z-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Unterlassung der Beiziehung eines neurologischen Sachverständigen war bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß auch in Sozialrechtssachen Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 3/115, 7/4 uva). Dem Obersten Gerichtshof ist es daher verwehrt, auf die Ausführungen zur Mängelrüge der Revision, die ausschließlich einen bereits vom Berufungsgericht verneinten Verfahrensmangel zum Gegenstand hat, einzugehen.

Der Behandlung der Rechtsrüge der Revision steht entgegen, daß in der Berufung ausschließlich der Berufunggrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wurde. Das Berufungsgericht hatte daher eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes nicht vorzunehmen. Es entspricht der ständigen Judikatur, daß auch in Sozialrechtssachen eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht nachgetragen werden kann (SSV-NF 1/28 uva).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruchaus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich solche Gründe aus dem Akt.

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