OGH 9ObA5/95

9ObA5/95Tribunale superiore15 feb 1995

Testo completo

OGH 9ObA5/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Bauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Hoppi und Mag.Dirschmid als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Helmut L*****, Angestellter, , vertreten durch Dr.Peter Kaltschmid, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei K regGenmbH, *****, vertreten durch Dr.Hans Bichler, Dr.Wolfgang Spitzy und Mag.Edgar Zrzavy, Rechtsanwälte in Wien, wegen 415.194,83 S brutto und 128.468 S netto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4.Oktober 1994, GZ 5 Ra 170/94-28, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 6.Mai 1994, GZ 46 Cga 87/93g-20, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 21.510 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 3.585 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Begründung des Berufungsgerichtes, daß die geltend gemachten Überstundenentgelte nicht verfallen sind, ist zutreffend, sodaß es genügt hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).

Zum Teil gründet die beklagte Partei ihre Rechtsmittelausführungen auf einzelne in der Revisionsschrift zitierte Beweisergebnisse. In diesem Umfang ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt. Dies betrifft hauptsächlich den Anspruch auf Zahlung des Betrages von 128.468 S netto. Festgestellt wurde, daß die beklagte Partei dem Kläger die Zahlung dieses Betrages für den Fall zusagte, daß er bis 31.10.1992 der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zustimme. Mit seinen Revisionsausführungen bekämpft der Kläger diese Feststellung und vertritt die Ansicht, aus dem Beweisverfahren ergebe sich, daß sich die beklagte Partei nicht bis 31.10. gebunden habe; sonst wird gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes über diesen Anspruch nichts vorgebracht. Der Oberste Gerichtshof ist keine Tatsacheninstanz und hat der Überprüfung der Entscheidung die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen zugrundezulegen. Die Überprüfung der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes ist ihm verwehrt.

Festgestellt wurde, daß in den von der beklagten Partei unter der Bezeichnung "Arbeitsstundenausweis" verwendeten Formblättern wohl Rubriken für die Eintragung von Überstunden (gesondert für solche, die mit einem Zuschlag von 50 % und solche die mit einem Zuschlag von 100 % zu entlohnen sind) vorgesehen waren, daß diese Formblätter bei Filialinspektoren jedoch grundsätzlich nur dazu verwendet wurden, um festzuhalten, ob der Angestellte an den einzelnen Tagen Dienst leistete, sich im Krankenstand befand oder Urlaub konsumierte. Zur Eintragung von Überstunden fanden sie in diesen Fällen nicht Verwendung; dies obwohl der beklagten Partei bekannt war, daß die Filialinspektoren regelmäßig Überstunden leisteten, hatten sich diese doch gegenüber dem Direktor immer wieder über die immensen Einsatzzeiten beschwert. Es mag zugestanden werden, daß die Aufzeichnung der Überstunden von Außendienstmitarbeitern mit größeren Schwierigkeiten verbunden ist, als dies bei Angestellten der Fall ist, die ständig an einer Betriebsstätte beschäftigt sind. Die Bestimmung des Art VII lit a des maßgeblichen KV der Handelsangestellten bezieht sich jedoch auch auf Angestellte im Außendienst und es ist Sache des Dienstgebers, geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, um der Anordnung des KV zu entsprechen; nach den Feststellungen hat die beklagte Partei in dieser Richtung aber überhaupt nichts unternommen. Daß die Formblätter mit "Arbeitszeitaufzeichnung" überschrieben sind, rechtfertigt es jedenfalls nicht, sie als Überstundenaufzeichnung im Sinne der genannten KV-Bestimmung zu qualifizieren, wenn sie tatsächlich für diesen Zweck nicht verwendet wurden. Dem Umstand, ob der Kläger diese Formblätter unterfertigt hat, kommt daher keine entscheidende Bedeutung zu.

Da die beklagte Partei sohin dem KV entsprechende Aufzeichnungen über die Überstunden des Klägers nicht führte, kommen die Bestimmungen des Art VII lit b und c KV nicht zur Anwendung; zum Ausschluß des Verfalles in der kurzen Frist des Art VII lit c bedurfte es keiner Geltendmachung der Überstunden durch den Kläger. Die Ansprüche des Klägers unterlagen vielmehr der zweijährigen Verfallsfrist des Art VII lit d KV. Daß die geltend gemachten Überstundenentgelte ausgehend hievon nicht verfallen sind, wird von der beklagten Partei nicht in Zweifel gezogen.

Ausgehend hievon sind aber die Überstundenentgelte in die Bemessungsgrundlage hinsichtlich der Lohnfortzahlung und der Abfertigung jedenfalls einzubeziehen. Die Frage, was diesbezüglich zu gelten hätte, wenn der Anspruch auf Überstundenentgelt verfallen wäre, kann daher unerörtert bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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