Testo completo
OGH 7Ob1669/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.01.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Parteien 1. Univ.Doz.Dr.Gerhard T*****, und 2. Irene T*****, beide vertreten durch Dr.Rainer Kornfeld, Rechtsanwalt in Wien, wider die Gegnerin der gefährdeten Parteien E*****aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Herbert Poinstingl, Rechtsanwalt in Wien, wegen einstweiliger Verfügung infolge außerordentlichen Rekurses der gefährdeten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 30.September 1994, GZ 46 R 1718/94-16, den
Beschluß
gefaßt:
Begründung
Der außerordentliche Rekurs der gefährdeten Parteien wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO), weil der durch die begehrte einstweilige Verfügung zu sichernde Anspruch aus einem Vergleich abgeleitet wird und daher im streitigen Rechtsweg geltend zu machen ist (SZ 57/13 u.a.), sodaß nach der Geschäftsverteilung des Gerichtes 2.Instanz der für den Geschäftskreis der allgemeinen Exekutionssachen zuständige Senat 46 (und nicht der für den Geschäftskreis der Bestandsachen und außerstreitigen Angelegenheiten nach dem MRG zuständige Senat 41) zur Entscheidung über den Rekurs berufen war. Drohender unwiderbringl. Schaden wurde nicht bescheinigt bzw nicht einmal behauptet.