Testo completo
OGH 4Ob1153/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.01.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Walter Anzböck, Rechtsanwalt in Tulln, wider die beklagte Partei Wolfgang B***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Marcella Prunbauer und Dr.Andreas Peyrer-Heimstätt, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 350.000) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 8.November 1994, GZ 5 R 60, 98/94-21, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die - einen Bestandteil des EWRA bildende (Art 72 dieses Abkommens iVm Anhang XIX im Zusammenhalt mit dem Protokoll 1 über horizontale Anpassungen) - Werberichtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10.9.1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über irreführende Werbung, ABl Nr. L 250 vom 19.9.1984, berufen. Die Anwendung des Beurteilungsmaßstabes des EuGH führt nämlich zu keinem anderen Ergebnis:
Auch "vernünftige, kritische und informationsfähige" Interessenten an Sportmatten aus dem Kreis von Turnlehrern und Turnvereinsfunktionären müssen nicht darüber unterrichtet sein, für welche Matten es ÖNormen gibt. Verlangt jemand aus diesen Kreisen, auf Grund der beanstandeten Werbung irregeführt, bei einem Fachhändler eine Matte, für die es gar keine ÖNorm gibt, wird er vom Fachhändler, sofern dieser selbst unterrichtet sein sollte, auch nur dann richtig aufgeklärt werden, wenn er sich dort zur Frage der ÖNorm-Entsprechung äußern sollte; das ist aber keineswegs selbstverständlich.
Im übrigen wird auf die Begründung des Beschlusses vom 20.12.1994, 4 Ob 1146/94, verwiesen.