OGH 7Nd511/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.01.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Michael St*****, , vertreten durch Dr. Gert F. Kastner und Dr. Hermann Tscharre, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei S AB Resor, Box 4048, *****, Schweden, vertreten durch Dr. Wolfgang Walser, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 1,000.000,-- s.A., infolge der Vorlage des Aktes zur Entscheidung über einen Antrag gemäß § 28 JN folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Antrag des Klägers, in der vorliegenden Rechtssache das Landesgericht Innsbruck als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Kläger nahm die Beklagte, eine Gesellschaft mit dem Sitz in Schweden, auf Zahlung des Betrages von S 1,000.000,-- beim Landesgericht Innsbruck in Anspruch. Die Beklagte wendete den Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit und die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ein.
Das Landesgericht Innsbruck verwarf - im zweiten Rechtsgang - die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit, wies jedoch die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück. Das Oberlandesgericht Innsbruck bestätigte diesen Beschluß. Der dagegen vom Kläger erhobene außerordentliche Revisionsrekurs wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 27.10.1994, 6 Ob 633, 1659/94 zurückgewiesen.
Der Kläger beantragt, das Landesgericht Innsbruck gemäß § 28 JN als zuständiges Gericht zu bestimmen. Die inländische Gerichtsbarkeit für den vorliegenden Rechtsstreit sei zu bejahen. Dem Kläger sei jedoch die Rechtsverfolgung gegen die Beklagte im Ausland nicht zuzumuten, weil eine in Schweden erwirkte Entscheidung in Österreich nicht vollstreckbar wäre und auch eine dringende Entscheidung im Ausland nicht rechtzeitig erwirkt werden könnte.
Die Beklagte wendet sich dagegen mit dem Vorbringen, daß eine gegen sie in Österreich erwirkte Entscheidung in Schweden nicht vollstreckt werden könnte. Dem Kläger sei die Rechtsverfolgung in Schweden jedenfalls zuzumuten.
Sieht man von dem - hier nicht gegebenen - Fall ab, daß Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist (§ 28 Abs 1 Z 1 JN), setzt die Bestimmung der Zuständigkeit voraus, daß die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre (§ 28 Abs 1 Z 2 JN). In streitigen bürgerlichen Rechtssachen hat der Kläger das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu behaupten und zu bescheinigen (§ 28 Abs 2 Satz 2 JN). Der Kläger ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, hat er doch nur behauptet, daß eine in Schweden ergangene Entscheidung in Österreich nicht vollstreckt werden könnte, was für die Frage der Zumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland immer dann ohne Belang ist, wenn die im Ausland erwirkte Entscheidung auch im Ausland vollstreckt werden kann. Worin ein Vollstreckungshindernis auf Grund einer in Schweden ergangenen Entscheidung liegen sollte, hat der Kläger aber nicht dargetan.
Dem Kläger ist die Prozeßführung im Ausland aber schon deshalb zuzumuten, weil eine in Österreich erwirkte Entscheidung gemäß Art 5 lit e des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen, BGBl 1983/556, in Schweden deshalb nicht anerkannt würde und damit nicht vollstreckbar wäre, weil sich die Beklagte der Zuständigkeit des österreichischen Gerichtes nicht ausdrücklich unterworfen hat. Geht man vom Vorbringen des Klägers aus, so hat die Beklagte aber auch kein in Österreich gelegenes Vermögen. Kann aber nur ein in Schweden eingeleiteter Rechtsstreit zur Durchsetzung der Forderung des Klägers führen, so ist ihm die Rechtsverfolgung im Ausland zuzumuten. Das schließt gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN die Bestimmung der Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes aus (JBl 1988, 322).