OGH 9Ob1641/94

9Ob1641/94Tribunale superiore11 gen 1995

Testo completo

OGH 9Ob1641/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.01.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gertrude K*****, Hauseigentümerin, ***** vertreten durch Dr.Manfred Melzer und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Ing.Roman B*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Daxböck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündiung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 4. Oktober 1994, GZ 49 R 16/94-13, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Da die von den Tatsacheninstanzen als erwiesen angesehene, im § 30 Abs 2 Z 4 1.Fall MRG als einziges vom Vermieter zu beweisendes Tatbestandselement angeführte entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe des Benützungsrechtes an einer Wohnung bei mangelndem Eigenbedarf des Mieters für sich oder eintrittsberechtigte Personen als ein im § 30 Abs 2 Z 4 1.Fall MRG normierter Tatbestand zu dem nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG im Verhältnis der Spezialität steht, schließt er nach ständiger Rechtsprechung die Anwendung des allgemeinen Tatbestandes des § 30 Abs 2 Z 6 MRG aus (MietSlg 33.355; 42.314; SZ 62/200; 8 Ob 531/94 ua). Es kommt nicht darauf an, ob derjenige, an den die Wohnung überlassen wurde, diese regelmäßig oder nur sporadisch benützt.

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