OGH 13Os201/94(13Os202/94)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 01.01.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Jänner 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kahofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jürgen S***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Vergewaltigung nach §§ 201 Abs 2 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Fritz L*****, sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 15. September 1994, GZ 11 Vr 797/93-25, sowie über die Beschwerden des Angeklagten Fritz L***** und der Staatsanwaltschaft gegen den gleichzeitig mit dem Urteil gemäß § 494 a StPO gefaßten Beschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Fritz L***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen (auch unangefochten gebliebene Schuldsprüche gegen einen anderen Angeklagten sowie einen Freispruch bezüglich eines Faktums enthaltenden) Urteil wurde Fritz L***** des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Vergewaltigung nach §§ 201 Abs 2 und 15 StGB verurteilt, weil er als Strafgefangener in der Justizanstalt für Jugendliche Gerasdorf zusammen mit einem Mittäter außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB den Mithäftling Thomas S***** durch Einsperren in einem Haftraum, in einem weiteren Fall durch Versetzen von Schlägen zur Vornahme eines Mundverkehrs nötigte (2. und 3.a des Urteilsspruchs) und dies in zwei weiteren Fällen versuchte, indem er sich einmal auf die Oberarme des Opfers kniete und es schlug, sodaß dieses Blutergüsse an den Oberarmen erlitt (im Urteil irrtümlich unbeziffert geblieben, ersichtlich gemeint jedoch Punkt 1.), und ein weiteres Mal durch die Äußerung "Entweder du läßt dich pudern oder ich verbrenne dir mit der Zigarette deine Finger" sowie indem er dem Opfer Brandwunden mit einer glühenden Zigarette an mehreren Fingern zufügte, zur Duldung eines Afterverkehrs (4.).
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Das erfolgreiche Geltendmachen der Tatsachenrüge (Z 5 a) setzt den Nachweis aktenkundiger Umstände voraus, aus denen sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben. Der im wesentlichen die Verantwortung des Angeklagten wiederholenden Beschwerde mangelt es jedoch insgesamt an einer Eignung dazu.
Auf die Behauptung des Angeklagten, das Opfer habe sich als Gegenleistung für bestehende Schulden zu den sexuellen Praktiken bereit gefunden, ist das Erstgericht eingegangen und hat sie in freier Würdigung der aufgenommenen Beweise (§ 285 Abs 2 StPO) gestützt auf die Aussage des Zeugen S***** zurückgewiesen (US 13). Über dieses Vorbringen hinausgehende Umstände, die erhebliche Bedenken gegen die damit begründeten Feststellungen aufkommen ließen, ergeben sich nicht aus der Aktenlage und können von der Beschwerde auch nicht geltend gemacht werden.
Dies trifft ebenso auf die im Rechtsmittel angestellten Spekulationen über die Glaubwürdigkeit der Angst des Opfers vor den Mittätern und seine Reaktion nach einem auf ihn ausgeübten Druck zu. Auch damit hat sich das Schöffengericht in seiner Entscheidung ausführlich unter Hinweis auf körperliche Konstitution und Persönlichkeit des Opfers auseinandergesetzt (US 12 und 13) und dazu die Beweisergebnisse aktengetreu verwertet.
Aktenwidrig ist der Beschwerdeeinwand, im Verfahren habe keine Person Andeutungen über sexuelle Handlungen des Angeklagten gemacht, weil neben dem Mittäter S***** (AS 101) der Angeklagte selbst in seiner Verantwortung angab, daß er Thomas S***** (zwar nicht im Zusammenhang mit Gewaltausübung, jedoch als Gegenleistung für bestehende Schulden) gesagt habe, wenn er nicht zahlen wolle, dann werde er "einen blasen" (AS 103).
Soweit die Beschwerde unter Hinweis auf die in einer Justizanstalt herrschende Athmosphäre den Gebrauch obszöner Bezeichnungen für geschlechtliche Handlungen als alltäglich einstuft, übersieht sie, daß dem Angeklagten ein Gebrauch solcher Ausdrücke nicht angelastet wird, vielmehr wurden damit jeweils jene dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen bezeichnet, zu denen das Tatopfer genötigt wurde bzw genötigt werden sollte.
Damit vermag die Beschwerde insgesamt weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen.
Die Beschwerde war somit bei nichtöffentlicher Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen (und Beschwerden) folgt (§ 285 i StPO).