Testo completo
OGH 15Os176/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.12.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Dezember 1994 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Hobel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef P***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 2, 129 Z 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Josef P***** sowie über die Berufung des Angeklagten Dieter Gerhard M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 19.September 1994, GZ 39 Vr 2141/94-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten P***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem bekämpften Urteil vom 19.September 1994 wurden Josef P***** und Dieter Gerhard M***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 2, 129 Z 3 StGB schuldig erkannt.
Nach Urteilsverkündung meldete der Angeklagte P***** (nur) Strafberufung an, der Angeklagte M***** erklärte, sich Bedenkzeit vorzubehalten (S 171).
Während M***** in der Folge rechtzeitig eine Berufung wegen Strafe anmeldete und ausführte, brachte der Angeklagte P***** am 28.Oktober 1994 neben einer Berufung wegen Strafe auch eine Nichtigkeitsbeschwerde ein, die er nicht angemeldet hatte.
Diese Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach verspätet und wäre bereits vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes gemäß § 285 a Z 1 iVm § 285 b Abs 1 StPO zurückzuweisen gewesen. Da dies unterblieb und die Akten dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurden, hatte dieser schon bei einer nichtöffentlichen Beratung die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen fällt dem Oberlandesgericht Linz zu (§ 285 i StPO).