OGH 6Ob625/94

6Ob625/94Tribunale superiore7 dic 1994

Testo completo

OGH 6Ob625/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.12.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, ***** vertreten durch Dr.Hansjörg Schweinester und Dr.Paul Delazer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei S***** Gesellschaft mbH,***** vertreten durch Saxinger, Baumann und Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 159.000 sA (Revisionsinteresse S 95.400), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 7.Juni 1994, GZ 4 R 278/93-19, womit das Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 21.September 1993, GZ 4 Cg 257/92p-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.086,10 (darin S 1.014,40 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor.

Das Berufungsgericht hat den atypischen Einzelfall ohne Abweichen von der herrschenden Rechtsprechung zu den hier anzuwendenden Grundsätzen der Rechtsgeschäftslehre gelöst. In der zu 10 Cg 15/93h des Landesgerichtes Innsbruck (2 R 251/93 des Oberlandesgerichtes Innsbruck, 6 Ob 1541/94 des Obersten Gerichtshofes) entschiedenen Rechtssache, in welcher bei gleichartiger Benützung des gleichen Teilstückes der Brenner Autobahn durch den Subunternehmer der hier beklagten Partei der klagenden Partei ein Benützungsentgelt in Höhe des öffentlich bekanntgemachten Einzelmauttarifes für die kleinste angebotene Teilstrecke zuerkannt wurde, waren nach den Feststellungen zwischen den Streitteilen keine von diesen Tarifen abweichende Absprachen getroffen worden. Im vorliegenden Fall jedoch hat sich der Geschäftsführer der beklagten Partei unmittelbar nachdem die klagende Partei ihr Begehren auf sofortige Mautzahlung für die Benützung einer geringen Autobahnteilstrecke bis zu einer nicht mit einer Mautstelle versehenen und nicht für den öffentlichen Verkehr bestimmten Betriebseinfahrt mit Zufahrt zu einer Mülldeponie gestellt hatte, mit der klagenden Partei ins Einvernehmen gesetzt und von deren Vertreter die Zusage erhalten, daß die Mautfrage zwischen den beiden Firmenleitungen abgeklärt und die Möglichkeit eines begünstigten Tarifes, dessen Höhe noch offen blieb, verhandelt werde. Das Berufungsgericht ist bei dieser Sachlage zum Ergebnis gelangt, daß bei dieser Absprache es auch dem Vertreter der klagenden Partei klar sein mußte, daß die Benützung der geringen Autobahnteilstrecke durch die LKW-Züge der beklagten Partei zur Entsorgung des Abbruchmateriales der Fenner-Kaserne in Innsbruck durch eine längere Zeitspanne hindurch mit häufigen Fahrten erfolgen werde. Nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs habe die beklagte Partei nach diesen besonderen vorliegenden Umständen und den Ankündigungen des Vertreters der klagenden Partei aber für die weiter erforderlichen Autobahnfahrten darauf vertrauen dürfen, daß die klagende Partei jedenfalls nicht den öffentlich bekanntgemachten - teuersten - Einzeltarif, sondern jedenfalls nur einen begünstigten Tarif, dessen Höhe noch einer besonderen Vereinbarung vorbehalten sein sollte, in Rechnung stellen werde. Eine solche Vereinbarung sei aus von der klagenden Partei zu vertretenden Umständen unterblieben. In der Heranziehung der in BGBl 1964/135 aufgestellten Grundsätze für die Festsetzung eines Benützungsentgeltes (nach Fahrzeuggattung, Entfernung und Wirtschaftlichkeit des Straßenbetriebes) und der Ausmittlung eines so auf dieser Grundlage angemessenen Benützungsentgeltes durch ds Berufungsgericht ist keine über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Rechtsfrage zu erkennen. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung, in welcher auf die Unzulässigkeit der Revision ausdrücklich hingewiesen wurde, beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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