OGH 13Os191/94(13Os192/94)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.11.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24.November 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel und Dr.Mayrhofer als weitere Richter in Gegenwart der Richteramsanwärterin Mag.Hradil als Schriftführerin in der bei dem Landesgericht Innsbruck zum AZ 30 Vr 2901/94 anhängigen Strafsache gegen Carlo D***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 25.Oktober 1994, AZ 8 Bs 570/94, und vom 2.November 1994, AZ 8 Bs 573/94, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Durch die angefochtenen Beschlüsse wurde Carlo D***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Gründe:
Beim Landesgericht Innsbruck wird seit 23.September 1994 gegen den italienischen Staatsbürger Carlo D***** die Voruntersuchung wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG geführt, weil er (dringend) verdächtig ist, am 22.September 1994 110 LSD-Trips sowie ca 1 Gramm Kokain, ca 2,6 Gramm Cannabis-Harz und ca 7,3 Gramm Cannabis-Kraut (aus den Niederlanden über die Bundesrepublik Deutschland kommend) nach Österreich eingeführt zu haben. An diesem Tag wurde er auch festgenommen, über ihn wurde am 24.September 1994 gemäß § 180 Abs 2 Z 1 StPO die Untersuchungshaft verhängt, die am 30.September 1994 aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO fortgesetzt wurde.
Im vorliegenden Verfahren hat der Beschuldigte bereits einmal Grundrechtsbeschwerde gegen einen Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck (vom 17.Oktober 1994, 8 Bs 553/94) erhoben, die der Oberste Gerichtshof am 23.November 1994 (13 Os 183/94) abgewiesen hat. Zum Gang des Verfahrens bis zu diesem Zeitpunkt kann deshalb auf dieses Grundrechtsbeschwerdeerkenntnis verwiesen werden.
Der Beschwerde des Beschuldigten gegen den in der Haftverhandlung vom 14. Oktober 1994 (ON 20) gefaßten Beschluß auf Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund des § 180 Abs 1 Z 3 lit a StPO (ON 21) wurde vom Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 25. Oktober 1994 (8 Bs 570/94) wegen Fortbestehens des dringenden Tatverdachtes und des schon vom Untersuchungsrichter angenommenen Haftgrundes nicht Folge gegeben. Ferner gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Entscheidung vom 2.November 1994 (8 Bs 573/94) dem Einspruch des Beschuldigten gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 3.Oktober 1994 (10 St 4372/94) Folge und wies sie zur besseren Aufklärung des Sachverhaltes zurück, beschloß aber zugleich die weitere Fortsetzung der Untersuchungshaft wegen Fortbestehens von (dringendem) Tatverdacht und Haftgrund.
Gegen diese beiden die Haftfrage betreffenden Entscheidungen des Oberlandesgerichtes wendet sich die neuerliche Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten, in der die Argumentation zu jener gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Insbruck vom 17.Oktober 1994 wiederholt wird.
Nach der Aktenlage ist seit dem letzten Grundrechtserkenntnis des Obersten Gerichtshofes in dieser Sache keine Änderung eingetreten. Das Oberlandesgericht Innsbruck hat sich auch in beiden bekämpften Haftentscheidungen auf seine Vorentscheidungen bezogen und in gleicher Weise dringenden Tatverdacht, gestützt auf die eigenen Angaben des Beschuldigten, und den Haftgrund infolge des langzeitigen regelmäßigen Suchtgiftmißbrauchs des Beschwerdeführers in der Vergangenheit, der die Annahme nahelegt, er werde auf freiem Fuß neuerlich Versuche unternehmen, seinen Bedarf an Suchtgift wegen des im Vergleich zu seinem Heimatland billigen Preises im Ausland zu decken, daraus abgeleitet.
Wenn das Oberlandesgericht auch in seiner Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklageschrift den Standpunkt vertritt, der Sachverhalt sei zur Anklageerhebung noch ungenügend aufgeklärt, weil der Reinheitsgrad des Suchtgiftes, das der Beschuldigte nach Österreich einzuführen dringend verdächtig ist, noch nicht festgestellt wurde, so reicht diese Suchtgiftmenge jedoch unter den im Vorerkenntnis des Obersten Gerichtshofes aufgezeigten Prämissen zur Begründung des für die Untersuchungshaft vorausgesetzten dringenden Tatverdachtes hin, ist doch auch zu berücksichtigen, daß neben den LSD-Trips weiteres Suchtgift eingeführt wurde, womit unter Berücksichtigung der Zahl der Trips (bei durchschnittlichem Reinheitsgehalt) jedenfalls dringender Verdacht in Richtung der Überschreitung der "großen Menge" des § 12 Abs 1 SGG vorliegt.
Zu Recht ist das Oberlandesgericht auch davon ausgegangen, daß der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO weiterhin gegeben ist, wobei auch hiezu, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das Vorerkenntnis des Obersten Gerichtshofes verwiesen werden kann (13 Os 183/94), in dem auf die besondere Lagerung des vorliegenden Falles (langer Suchtgiftmißbrauch in der Vergangenheit, Einfuhr des Suchtgiftes aus dem Ausland zur Durchfuhr nach Italien wegen der in den Niederlanden diesbezüglich weit billigeren Preise und damit gegebener Anreiz für labile, dem Suchtgiftmißbrauch ergebene Personen für die weitere Suchtgiftbeschaffung auf diese Weise) ausführlich eingegangen wurde.
Die Beschwerdeausführungen zur Anwendung gelinderer Mittel vermögen daran auch weiterhin nichts zu ändern, weil aus dem bereits zum Haftgrund angeführten Umständen die Fortsetzung des strafrechtlich verpönten Suchtgiftumgangs mit schweren Folgen schon im Hinblick auf die Anlaßtat besonders naheliegt, befände sich der Beschuldigte auf freiem Fuß, und durch keines der Mittel des § 180 Abs 5 StPO substituiert werden kann.
Es mußte daher auch die nunmehrige Grundrechtsbeschwerde versagen.