Testo completo
OGH 10ObS256/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.11.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Fritz Stejskal (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Ingrid Schwarzinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Manfred K*****, Handelsvertreter, ***** vertreten durch Dr.Helmut Meindl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3.August 1994, GZ 32 Rs 79/94-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20.Jänner 1994, GZ 28 Cgs 14/93s-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der Kläger nicht überwiegend in einem angelernten Beruf iS der Abs 1 und 2 des § 255 ASVG tätig war, weshalb die Frage seiner Invalidität nach Abs 3 leg cit zu beurteilen und zu verneinen sei, ist richtigt (§ 48 ASGG). Ein angelernter Beruf läge nach § 255 Abs 2 ASVG nur vor, wenn der Kläger eine Tätigkeit ausgeübt hätte, für die es erforderlich gewesen wäre, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten wären. Diese Voraussetzungen treffen auf die vom Kläger überwiegend ausgeübte Tätigkeit als Kraftfahrer jedoch nach den maßgeblichen Feststellungen des Erstgerichtes nicht zu (sa SSV-NF 2/66 uva). Entgegen den Revisionsausführungen kommt es nicht darauf an, daß der Kläger den nunmehrigen Lehrberuf "Berufskraftfahrer" nicht erlernen konnte. Entscheidend ist nur, daß er für die von ihm ausgeübte Kraftfahrertätigkeit keine qualifizierten Kenntnisse oder Fähigkeiten brauchte, die jenen im genannten oder einem anderen Lehrberuf gleichzuhalten sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.