OGH 5Nd513/94

5Nd513/94Tribunale superiore21 nov 1994

Testo completo

OGH 5Nd513/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Klaus Oskar F*****, Kellner, ***** vertreten durch Dr.Günther Bernhart und Dr.Gerhard Pail, Rechtsanwälte in Oberwart, wider die beklagte Partei Helmut W*****, Gastwirt, ***** vertreten durch Dr.Alfred Lind und Dr.Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, wegen Räumung und S 52.800,- s.A. (AZ 2 C 1430/94y des Bezirksgerichtes Oberwart) über den Delegierungsantrag der beklagten Partei folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag der beklagten Partei, zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache an Stelle des zuständigen Bezirksgerichtes Oberwart das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz zu bestimmen, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes gründet sich auf eine zwischen den Parteien gemäß § 104 JN im Bestandvertrag getroffene Zuständigkeitsvereinbarung.

Die zunächst erhobene Unzuständigkeitseinrede des Beklagten blieb erfolglos.

Seinen Delegierungsantrag stützte der Beklagte darauf, daß 17 von ihm beantragte Zeugen - wie auch er selbst - im Sprengel des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz wohnten und daß dort auch der Bestandgegenstand gelegen sei.

Der Kläger spricht sich gegen die beantragte Delegierung aus und macht geltend, daß die Einvernahme einer Vielzahl von Zeugen mutwillig beantragt worden sei, um einen Grund für eine Delegierung zu konstruieren (AS 25 f).

Das angerufene zuständige Gericht hält eine Delegierung für zweckmäßig.

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Auszugehen ist davon, daß nach Lehre (Fasching I 232; Fasching, Lehrbuch2 Rz 209) und Rechtsprechung (EvBl 1967/31 mwN; RZ 1989/107) im Falle eines vereinbarten Gerichtsstandes eine Delegierung in der Regel ausgeschlossen ist. Unter dem zuständigen Gericht, an dessen Stelle nach § 31 JN aus Zweckmäßigkeitsgründen ein anderes Gericht zur Erledigung einer Sache bestimmt werden kann, ist nämlich grundsätzlich nur das nach der Jurisdiktionsnorm zuständige Gericht, nicht aber ein vereinbarter Gerichtsstand zu verstehen, weil diese Gesetzesstelle nicht dahin aufgefaßt werden kann, daß dem Oberlandesgericht oder dem Obersten Gerichtshof das Recht eingeräumt wäre, von den Parteien getroffene Zuständigkeitsvereinbarungen aufzuheben oder abzuändern (EvBl 1967/31).

Der erkennende Senat hält daher daran fest, daß bei Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung im Regelfall nur ein beiderseitiger, auf zwingende Zweckmäßigkeitsgründe gestützter Parteienantrag zur Delegierung eines anderen Gerichtes führen kann. Dies ist in der hier zu beurteilenden Rechtssache nicht der Fall.

Selbst wenn man aber davon ausginge, daß nachträgliche Umstände, auf die bei Abschluß der Vereinbarung nicht Bedacht genommen werden konnte, auch im Falle einer Zuständigkeitsvereinbarung eine Delegierung zulässig erscheinen ließen (SZ 33/7), so wäre damit für den Antragsteller nicht gewonnen, weil solche Umstände nicht einmal behauptet wurden.

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