OGH 13Os163/94

13Os163/94Tribunale superiore16 nov 1994

Testo completo

OGH 13Os163/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.1994
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1994:0130OS00163.9400000.1116.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. November 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Markel, Dr. Mayrhofer und Dr. Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kahofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alois H* wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22. Juli 1994, GZ 10 Vr 1298/9427, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung des Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, für den sich der Oberste Gerichtshof eine Maßnahme gemäß § 290 Abs 1 StPO vorbehält.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erwin Alois H* der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 (erster Fall) StGB (1.) und des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (2.) sowie der Vergehen der Blutschande nach § 211 Abs 2 StGB (3.) und des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 erster Fall StGB (4.) schuldig erkannt.

Danach hat er in Petersdorf II in zahlreichen Angriffen

1. im Frühjahr 1989 bis Sommer 1991 seine am 1. März 1978 geborene unmündige Tochter Marina H* durch Entblößen ihres Geschlechtsteiles, Einführen eines Fingers, Streicheln, später auch Reiben seines Penis am Geschlechtsteil des Kindes, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht;

2. von einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im August 1990 bis 28. Februar 1992 mit der unter 1. angeführten Unmündigen in zahlreichen Angriffen den außerehelichen Beischlaf unternommen;

3. durch die unter 2. angeführten Straftaten sowie von Anfang März 1992 bis Anfang März 1994 seine Tochter Marina H*, sohin eine Person, die mit ihm in gerader (gemeint: absteigender) Linie verwandt ist, zum Beischlaf verführt und

4. durch die unter Punkt 1. und 2. angeführten Straftaten sein minderjähriges Kind zur Unzucht mißbraucht.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Z 2, 3 und 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die unbegründet ist.

Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 2 StPO erblickt der Beschwerdeführer in dem Umstand, daß das Protokoll über die kontradiktorische Vernehmung der vorher gemäß § 152 StPO belehrten Zeugin Marina H* durch den Untersuchungsrichter (ON 14) gegen den Widerspruch des Verteidigers (S 169) in der Hauptverhandlung verlesen wurde, obwohl dem Protokoll eine Belehrung der Zeugin iS des § 162 a Abs 4 StPO nicht zu entnehmen ist.

Der Beschwerdeführer übersieht dabei, daß die Verletzung der Belehrungspflicht nach § 162 a Abs 4 StPO keine Nichtigkeit begründet. Demnach stellt die Verlesung des Protokolls über die Vernehmung der Zeugin in der Hauptverhandlung keine Verlesung eines Schriftstückes über einen nach dem Gesetz nichtigen Vorerhebungs oder Voruntersuchungsakt (§ 281 Abs 1 Z 2 StPO) dar. Ebensowenig vermag dies (mangels ausdrücklicher Zitierung des § 162 a StPO) Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO zu begründen.

Soweit der Beschwerdeführer mit Beziehung auf die Nichtigkeitsgründe der Z 3 und 4 des § 281 Abs 1 StPO behauptet, es habe keine kontradiktorische Vernehmung der Zeugin Marina H* stattgefunden, weil es infolge der schlechten technischen Abwicklung der Übertragung in einen Nebenraum dem Angeklagten und dem Verteidiger unmöglich gewesen sei, "dieser Einvernahme zu folgen" und entsprechende Fragen an die Zeugin zu stellen, sodaß die Verlesung mangels seines Einverständnisses (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO) im Ergebnis unter Verstoß gegen die Nichtigkeitssanktion des § 252 Abs 1 StPO erfolgt sei, ist ihm folgendes zu erwidern:

Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (S 170) hat der Schöffensenat die Verlesung des Protokolls vom 25. Mai 1994 über die Vernehmung der Zeugin Marina H* nicht einmal hilfsweise auf die Bestimmung des § 252 Abs 1 Z 4 StPO gestützt, sodaß alle diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers von vornherein ins Leere gehen. Vielmehr erfolgte die Verlesung des Protokolls über die kontradiktorische Vernehmung der Zeugin H* gestützt auf § 252 Abs 1 Z 2 a StPO. Nach dieser Gesetzesstelle ist aber die Verlesung amtlicher Protokolle über die Vernehmung von Zeugen, die die Aussage berechtigt verweigern, schon dann zulässig, wenn die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen. Diese Gelegenheit wurde eingeräumt, eine (weitere) Befragung aber vom Verteidiger (nach Rücksprache mit dem damals Beschuldigten) ausdrücklich abgelehnt (S 99). Die angebliche technische Unzulänglichkeit der Vernehmung aber (s S 169) wurde vom Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht zum Gegenstand einer diesbezüglichen Antragstellung gemacht (S 169), sodaß die Voraussetzungen der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO von vornherein nicht gegeben sind.

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sohin sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO).

Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde behält sich der Oberste Gerichtshof eine allfällige Maßnahme gemäß § 290 Abs 1 erster Fall StPO vor, über die bei einem mit gesonderter Verfügung anzuordnenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung ebenso wie über die Berufung des Angeklagten entschieden werden wird (§ 285 d Abs 2 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.

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