OGH 8Ob31/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.11.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Horst R*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Ernst Pallauf, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Raiffeisenkasse O***** reg.GenmbH, ***** vertreten durch Dr.Christian Ransmayr, Rechtsanwalt in Linz, wegen 85.977,32 S sA, infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 5.April 1994, GZ R 86/94-14, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Bezirksgerichtes Wildshut vom 16.Dezember 1993, GZ C 823/93b-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Begründung
Begründung:
Der Kläger begehrte, die beklagte Partei zur Zahlung von 85.977,32 S sA zu verpflichten, weil diese den Kläger als Aussteller eines Wechsels über den Betrag von 57.843 S von dem am 28.Februar 1991 erfolgten Protest mangels Zahlung durch den Akzeptanten Rudolf E***** nicht verständigt habe. Erst mit Schreiben des Raiffeienverbandes für Oberösterreich vom 9.Dezember 1991 sei der Kläger vom Protest verständigt worden. Hätte die beklagte Partei den Kläger unverzüglich vom Protest verständigt, hätte der Kläger keine weiteren Lieferungen an Rudolf E***** getätigt. Durch diese weiteren Lieferungen habe sich ein Fehlbetrag in Höhe des Klagsbetrages ergeben. Der Kläger sei seit April 1990 mit Rudolf E***** in ständiger Geschäftsbeziehung gestanden. Die Warenlieferungen des Klägers an Rudolf E***** seien stets mit Wechseln finanziert worden. Ab Ende 1990 seien Wechsel bei Fälligkeit entweder nicht oder nicht zur Gänze bezahlt, sondern nach Rücksprache mit dem Kläger zurückgerufen und zur Gänze oder zum Teil prolongiert worden. Der Kläger betreibe einen Großhandel mit Bekleidung, Rudolf E***** sei ebenfalls in der Bekleidungsbranche tätig gewesen. Ende 1990 sei der Geschäftsgang in dieser Branche allgemein rückläufig gewesen, weshalb der Kläger den Zahlungsstockungen keine Bedeutung beigemessen habe. Die Wechsel seien von Rudolf E***** stets nach Prolongation bezahlt worden. Auch nach Fälligkeit des am 28.Februar 1991 zu Protest gegangenen Wechsels seien weitere Wechsel des Rudolf E***** durch den Kläger prolongiert und von Rudolf E***** auch noch bezahlt worden, insbesondere ein Wechsel mit Verfallsdatum 24.April 1991, prolongiert bis 27.Juni 1991 über einen Betrag von 35.356,80 S. Die beklagte Partei habe gewußt, daß Rudolf E***** die Betriebsmittelkredite der beklagten Partei laufend überzogen habe; sie habe den Kläger und andere Wechselaussteller von den Wechselprotesten nicht verständigt, um Rudolf E***** den wirtschaftlichen Fortbestand zu sichern, weil sie sonst selbst um die Einbringlichkeit ihrer Rudolf E***** gewährten Betriebsmittelkredite hätte fürchten müssen. Zum damaligen Zeitpunkt seien Betriebsmittelkredite der beklagten Partei an Rudolf E***** von zusammen ca 5,000.000 S offen gewesen, die in den Jahren 1990 und 1991 laufend überzogen worden seien. Mit Beschluß vom 9.1.1992 sei über das Vermögen des Rudolf E***** der Konkurs eröffnet worden. Der Kläger habe die gegenständliche Forderung zuzüglich Zinsen angemeldet; sie sei weder vom Masseverwalter noch vom Gemeinschuldner bestritten worden. Der Gegenstand eines anderen Verfahrens bildende Wechselbetrag von 57.843 S - dessen bedingte Anmeldung im Konkurs durch das Obsiegen im anderen Verfahren gegenstandslos geworden sei - sei in diesem Schadensbetrag nicht enthalten.
Ergänzend brachte der Kläger vor, daß die beklagte Partei bewußt gegen die vertraglichen Schutz- und Aufklärungspflichten verstoßen habe, so daß die Haftungsbeschränkung des Art 45 Abs 6 WG nicht zum Tragen komme. Die beklagte Partei müsse sich das Verhalten ihres damaligen Geschäftsstellenleiters Josef Z***** zurechnen lassen. Dieser habe zum Nachteil des Klägers und anderer Gläubiger gehandelt, um der beklagten Partei die Rückführung des Darlehens des Rudolf E***** zu erleichtern.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und führte aus: Hinsichtlich eines Teilbetrages von 57.843 S, der bereits Gegenstand des Rechtsstreites C 43/92w des Bezirksgerichtes Wildshut gewesen sei, werde der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache erhoben. Der den rechtskräftig zuerkannten Betrag von 57.843 S übersteigende Betrag - der Gesamtschaden aus der Unterlassung der Notifikation sei im Vorprozeß allerdings nur mit 64.485,60 S festgestellt worden - stehe dem Kläger im Hinblick auf die Begrenzung der Haftung aus der Unterlassung der Verständigung nach Art 45 Abs 6 WG nicht zu. Die Begrenzung des Schadenersatzanspruches mit der Höhe der Wechselsumme gelte sowohl bei vorsätzlicher als auch bei fahrlässiger Verletzung der Notifikationspflicht.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren im Umfang von 57.843 S sA zurück und das Mehrbegehren von 28.134,32 S sA ab und stellte folgenden Sachverhalt fest:
In der Zeit vom 1.August 1991 bis 16.Oktober 1991 verrechnete der Kläger für an Rudolf E***** jedenfalls nach dem März 1991 gelieferte Waren einen Betrag von 64.485,60 S. Wäre der Kläger vom Protest des Wechsels mit Verfallstag 28.Februar 1991 verständigt worden, hätte er ab März 1991 keine weiteren Lieferungen an Rudolf E***** getätigt. Zum 1.August 1991 wies das Kundenkonto des Rudolf E***** beim Kläger noch einen Stand von 361.103,80 S im Haben und von 359.819 S im Soll auf. Am 9.März 1992 wurde über das Vermögen des Rudolf E***** der Konkurs eröffnet. Der Kläger meldete in diesem Konkurs eine Forderung von 85.977,32 S samt Zinsen und Umsatzsteuer an. Diese Forderung entsprach dem Sollsaldo des Kreditkontos des Rudolf E***** beim Kläger. Die Forderung wurde weder vom Masseverwalter noch vom Gemeinschuldner bestritten.
Im Verfahren C 43/92w des Erstgerichtes hatte die nunmehr beklagte Partei den Wechsel über den Betrag von 57.843 S gegen den nunmehrigen Kläger geltend gemacht. Dort wendete der nunmehrige Kläger ein, infolge Unterlassung der Notifikation habe er weitere Warenlieferungen an Rudolf E***** getätigt, aus denen eine unberichtigte Forderung von 82.282,80 S aushafte. Der dem nunmehrigen Kläger in dieser Höhe entstandene Schaden werde kompensando als Gegenforderung eingewendet. Mit rechtskräftigem Urteil vom 10.März 1993 sprach das Erstgericht in diesem Verfahren aus, daß die aus Lieferungen des nunmehrigen Klägers an Rudolf E***** nach dem März 1991 resultierende Gegenforderung bis zur Höhe des Klagsforderung von 57.843 S sA zu Recht bestehe und hob den Wechselzahlungsauftrag auf.
Im gegenständlichen Verfahren ging das Erstgericht daher von der Identität der im Vorprozeß rechtskräftig zuerkannten Gegenforderung mit einem Teil der hier geltend gemachten Schadenersatzforderung aus und gab daher in diesem Umfang der Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache Folge. Das Mehrbegehren von 28.134,32 S sA wies es im Hinblick auf die Begrenzung des Schadenersatzanspruches mit der Wechselsumme nach Art 45 Abs 6 WG ab.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es meinte, das Erstgericht sei zutreffend davon ausgegangen, daß dem Kläger im Vorprozeß zu C 43/92w des Erstgerichtes im Wege der Berücksichtigung einer Gegenforderung bereits ein Schadenersatzbetrag in Höhe der Wechselsumme zuerkannt worden sei. Darüber hinaus könne die beklagte Partei im Hinblick auf Art 45 Abs 6 WG, der die Haftung auch für vorsätzliche und nicht bloß für fahrlässige Fristversäumungen begrenze, nicht zur Haftung herangezogen werden. Es könne daher auch dahingestellt bleiben, ob der mit der Gegenforderung im Vorprozeß eingewendete Schaden mit den nunmehr geltend gemachten Schäden ident sei.
Gegen das berufungsgerichtliche Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist berechtigt.
Gemäß Art 45 Abs 6 WG verliert der die rechtzeitige Benachrichtigung Versäumende zwar nicht den Rückgriff; er haftet aber für den durch seine Nachlässigkeit entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Wechselsumme. Verstünde man mit dem Revisionswerber unter "Nachlässigkeit" nur die fahrlässige Verletzung der Notifikationspflicht, wäre der Anwendungsbereich der Vorschrift im wesentlichen auf Personen beschränkt, denen das Bestehen einer derartigen Pflicht nicht bekannt ist oder die die ihnen bekannte Verpflichtung durch ein bloßes Versehen nicht einhalten. Dies würde der mit "Fahrlässigkeit" gleichzusetzenden Bedeutung des Wortes "Nachlässigkeit" im Zusammenhang mit dadurch entstandenen Schäden widersprechen, weil darunter auch die bewußte Nichtbeachtung von der Hintanhaltung von Schäden dienenden Vorschriften fällt (siehe Reischauer in Rummel ABGB2 II § 1324 Rz 4). Lediglich dann, wenn der die Notifikationspflicht Verletzende die - über den Verlust der Wechselsumme hinausgehende - Schädigung seines Vormannes beabsichtigt oder zumindest in Kauf genommen hätte, wäre sein Verhalten nicht als bloß fahrlässige Schadenszufügung zu werten. Der erkennende Senat folgt daher der insbesondere von Staub-Stranz (Kommentar zum Wechselgesetz13 Art 45 Anm 26) und von Stranz (Kommentar zum Wechselgesetz14 Art 45 Anm 20) vertretenen Auffassung, daß von der Haftungsbegrenzung des Art 45 Abs 6 WG auch durch vorsätzliche Verletzung der Benachrichtigungspflicht entstandene Schäden umfaßt sind, da auch die bewußte Verletzung der Schutzvorschrift im Zusammenhang mit dem eingetretenen Schaden noch als Nachlässigkeit zu qualifizieren und nicht mit vorsätzlicher Schadenszufügung gleichzusetzen ist. In diesem Sinn ist wohl auch Kapfer (Handkommentar zum Wechselgesetz 190) zu verstehen, wenn er Art 45 Abs 6 WG auf einen durch Nachlässigkeit des Benachrichtigungspflichtigen entstandenen Schaden bezieht.
Dies entspricht auch dem aus den Materialien zu erschließenden Zweck des Gesetzes. Nach Strobele-Kretz (Das Wechselgesetz Art 45 Anm 6) wurde "einem dringenden Wunsch unserer Handelskreise zufolge" die Schadenersatzpflicht auf den Betrag der Wechselsumme beschränkt. Bereits in der österreichischen Denkschrift 1913 - entsprechend der Regierungsvorlage über die Vereinheitlichung des Wechselrechtes, 200 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Herrenhauses,
21. Session - sei besonders darauf hingewiesen worden, daß im internationalen Verkehr häufig Wechsel vorkämen, die Unterschriften in türkischer Schrift oder in anderen schwer lesbaren Lettern trügen und daß es nicht angehe, an eine in solchen Fällen etwa unterlassene Benachrichtigung eine unbegrenzte Schadenersatzpflicht zu knüpfen (siehe auch Jacobi Wechsel- und Scheckrecht, 840). Staub-Stranz (Kommentar zum Wechselgesetz13 Art 45 Anm 26) erachten die Schadensbegrenzung gerade für Wechsel über kleinere Beträge als zweckmäßig, weil bei solchen Wechseln wegen der Unbedeutendheit des Betrages die Beteiligten unter Umständen die Benachrichtigung unterlassen werden und es unbillig sein würde, wenn sie dann zum Ersatz eines Schadens herangezogen würden,. der außer Verhältnis zur Wechselsumme stehe.
Geht man daher davon aus, daß der Gesetzgeber mit der Begrenzung der Schadenersatzpflicht auch Fälle erfassen wollte, in denen die Erforschung der Namen und Adressen der zu verständigenden Personen zwar möglich, aber mühsam war oder in denen die Verständigung zwar ohne Schwierigkeiten durchführbar war, aber im Hinblick auf die geringe Höhe der Wechselsumme unterblieb, dann sind von der Begrenzung der Ersatzpflicht nach Art 45 Abs 6 WG insbesondere auch Fälle vorsätzlicher Verletzung der Verständigungspflicht erfaßt.
Anders als die Klägerin in dem gleichgelagerten, Gegenstand der Entscheidung 8 Ob 21/94 bildenden, Fall hat nun der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht bloß eine vorsätzliche Unterlassung der Verständigung, sondern darüber hinaus eine vorsätzliche Schadenszufügung durch die beklagte Partei bzw ihren Geschäftsstellenleiter behauptet. Hätte die beklagte Partei bzw der ihr zuzurechnende Geschäftsstellenleiter, wie der Kläger in der Tagsatzung vom 16.Dezember 1993 ergänzend vorbrachte, nicht nur bewußt die Notifikation unterlassen, sondern darüber hinaus bewußt zum Nachteil des Klägers und anderer Gläubiger des Rudolf E***** gehandelt, um - zu ihren Lasten - der beklagten Partei die Rückführung des an Rudolf E***** gewährten Darlehens zu erleichtern, dann ginge dies über die mit dem Begriff "durch seine Nachlässigkeit entstandenen Schaden" umschriebene fahrlässige Schadenszufügung im Sinne des Art 45 Abs 6 WG hinaus. Hätte daher die beklagte Partei (bzw der ihr zuzurechnende Geschäftsstellenleiter) die Schädigung des Klägers als Wechselaussteller durch weitere Lieferungen auf Kredit an den Wechselschuldner bewußt angestrebt oder zumindest in Kauf genommen, um zu Lasten des Klägers ihren Kredit zu reduzieren, käme die Haftungsbegrenzung des Art 45 Abs 6 WG nicht zum Tragen. Die beklagte Partei würde dem Kläger in diesem Fall vielmehr nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen für den gesamten durch die Verletzung der ihr nach Art 45 WG obliegenden, die Hintanhaltung auch über das konkrete Wechselgeschäft hinausgehender Schäden durch weitere Belieferung oder Kreditgewährung bezweckenden (siehe Baumbach-Hefermehl Wechselgesetz und Scheckgesetz18 Art 45 WG Rz 10; Bülow Wechselgesetz, Scheckgesetz, allgemeine Geschäftsbedingungen Art 45 WG Rz 9; Stranz aaO Art 45 Anm 20; Kapfer aaO 190) Verständigungspflicht entstandenen Schaden haften.
Da die Vorinstanzen, ausgehend von einer vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsauffassung, keine Feststellungen zur relevanten Behauptung des Klägers getroffen haben, die beklagte Partei (bzw deren Geschäftsstellenleiter) habe die Verständigung des Klägers unterlassen, um zum Nachteil des Klägers die Rückführung des dem Akzeptanten gewährten Kredites zu ermöglichen, ist die Sache noch nicht spruchreif. In diesem Zusammenhang wird insbesondere zu erörtern sein, ob die beklagte Partei (bzw ihr Geschäftsstellenleiter) die Schädigung des Klägers durch weitere Lieferungen auf Kredit an den Wechselschuldner bewußt angestrebt oder zumindest in Kauf genommen haben. Obwohl zur Erörterung und Feststellung dieser Umstände eine Ergänzung des Verfahrens erster Instanz zweckmäßig wäre, wird die Sache vorerst zur Entscheidung über die nicht erledigte Anfechtung der erstgerichtlichen Verwerfung der Einrede der Streitanhängigkeit an das Gericht zweiter Instanz zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 ZPO.