OGH 8Ob21/94

8Ob21/94Tribunale superiore10 nov 1994

Testo completo

OGH 8Ob21/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christine O*****, Kauffrau, ***** vertreten durch Dr.Karl Wampl, Rechtsanwalt in Oberndorf, wider die beklagte Partei Raiffeisenkasse O***** reg.Gen.m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Manfred Meyndt ua Rechtsanwälte in Linz, wegen 201.541,09 S sA (Revisionsstreitwert 154.504,61 S sA), infolge Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 27.April 1994, GZ 13 R 9/94-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Endurteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 23.November 1993, GZ 2 Cg 43/93s-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, der beklagten Partei die mit 8.370 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.395 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin betreibt einen Textilhandel. Aufgrund eines Factoringvertrages vom 23.August 1989 leistet die I***** GmbH (im folgenden I*****) auf die Forderungen der Klägerin aus diesem Geschäftsbetrieb Anzahlungen bis zu 80 %; darüber hinaus besorgt sie das Mahn- und Eintreibungswesen für die Klägerin. War die dritte Mahnung des Kunden erfolglos, überließ I***** es zunächst der Klägerin, mit dem Kunden Zahlungsvereinbarungen zu treffen. Einigte sich die Klägerin mit dem Kunden auf eine Zahlung mit Wechsel, reichte die I***** vom Kunden akzeptierte Wechsel als Ausstellerin zum Diskont ein. Etwa seit dem Jahre 1989 belieferte die Klägerin Rudolf E***** mit dessen Textilien. Rudolf E***** akzeptierte wiederholt Wechsel. Auch zur Deckung eines am 24.September 1990 fälligen Fakturenbetrages akzeptierte er einen Wechsel über den Betrag von 121.953 S mit Fälligkeit am 21.Dezember 1990. Da Rudolf EZahlungsschwierigkeiten hatte, wurde der Wechsel mit neuem Fälligkeitstag 15.Februar 1991 prolongiert. Ein entsprechendes Wechselakzept ging an die I, die den Wechsel nach Vervollständigung und Unterfertigung als Ausstellerin bei der beklagten Partei zum Diskont einreichte und am 10.Jänner 1991 den Wechselbetrag überwiesen erhielt. Am 19.Februar 1991 kam es zum Protest mangels Zahlung, ohne daß die beklagte Partei die Ausstellerin I***** vom Protest verständigte. Die I***** nahm die Forderung gegen Rudolf E***** nach Verstreichen der Protestfrist aus der Debitorenliste. Die Klägerin belieferte Rudolf E***** weiterhin mit Waren. Am 18.Februar 1992 machte die I***** einen Betrag von insgesamt 273.096 S (darunter auch den Rechnungsbetrag, auf den sich der erwähnte Wechsel bezog), mit Klage gegen Rudolf E***** geltend. Am 9.März 1992 wurde über das Vermögen des Rudolf E***** der Konkurs eröffnet. Die im Konkurs angemeldeten Forderungen wurden in vollem Umfang anerkannt. Die Gläubiger können nur mit einer Quote von etwa 1 % ihrer Forderungen rechnen. Am 15.Februar 1992 verkaufte die Intermarket die eingeklagten Forderungen an die Klägerin zurück.

Der Kreditsachbearbeiter der beklagten Partei Josef Z***** unterließ die Verständigung der I***** vom Wechselprotest im Hinblick auf die Zusage des Rudolf E*****, den Debetsaldo auf dem Konto durch Erlöse aus dem Winterschlußverkauf soweit zu vermindern, daß die Belastung des Kontos mit dem Wechselbetrag möglich sei. Auf diese Weise ging Josef Z***** bei den ersten vier von insgesamt 25 im Zeitraum vom 27. Dezember 1990 bis 7.Februar 1992 zu Protest gegangenen Wechseln des Rudolf E***** vor. Danach wurden die Wechselaussteller von den Protesten verständigt, jedoch unterblieb die Verständigung der bisher nicht verständigten Aussteller der ersten vier Wechsel. Die I***** erfuhr vom Wechselprotest erstmals durch ein Schreiben des Raiffeisenverbandes vom 7.Jänner 1992 und zahlte über Klagsandrohung den geforderten Betrag von insgesamt 131.313,52 S an die beklagte Partei. Die Klägerin wäre durch die I***** vom Wechselprotest sofort verständigt worden. Daß die Klägerin die weiteren Lieferungen auch in Kenntnis des Wechselprotestes vorgenommen hätte, kann nicht festgestellt werden.

Die Klägerin begehrt von der beklagten Partei den Ersatz des Schadens aus dem Wechselgeschäft (131.763,61 S), aushaftende Beträge aus Rechnungen des Jahres 1991 als weiteren Schaden und den Ersatz von Prozeß- und Mahnkosten im Gesamtbetrag von 323.494,09 S samt 11,5 % stufenweisen Zinsen und brachte hiezu vor: Hätte die beklagte Partei die I***** vom Protest mangels Zahlung verständigt, wäre die Klägerin sofort informiert worden und hätte unverzüglich gegen Rudolf E***** vorgehen können. Zum damaligen Zeitpunkt sei die Forderung noch einbringlich gewesen. Die Klägerin hätte in der Folge an Rudolf E***** nur mehr gegen Barzahlung Waren geliefert und daher den Schaden, der aus diesen weiteren, nicht bezahlten Lieferungen entstanden sei, vermieden. Die Forderungen gegen Rudolf E***** seien der Beklagten von der I***** zurückverkauft worden. Die Haftung der beklagten Partei ergebe sich aus der Verletzung der Notifikationspflicht nach Art 45 Abs 6 WG, andererseits aber auch daraus, daß die beklagte Partei gegen die beim Wechseldiskontgeschäft bestehende besondere Aufklärungspflicht verstoßen habe, da sie von der schlechten wirtschaftlichen Situation des Rudolf E***** habe wissen müssen.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und führte aus: Die Klägerin sei weder unmittelbarer Vormann noch Ausstellerin des Wechsels und sei mit der beklagten Partei in keiner Geschäftsbeziehung gestanden. Die Unterlassung der Verständigung sei nicht kausal für den eingetretenen Schaden. Die Klägerin habe Rudolf E***** trotz Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit mit Waren beliefert. Sie habe auch nie eine Bankauskunft über den Wechselakzeptanten eingeholt und trotz vieler offener Rechnungen die Geschäftsbeziehung aufrechterhalten.

Zufolge Anerkenntnisses der beklagten Partei erging zunächst ein Teilanerkenntnisurteil über den Betrag von 121.953 S samt 6 % Zinsen seit 15.Jänner 1992.

In seinem Endurteil gab das Erstgericht der Klage mit einem weiteren Betrag von 154.504,61 S samt 5 % stufenweisen Zinsen statt und wies das Mehrbegehren von 47.036,48 S und das Zinsenmehrbegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß der Gesetzgeber unter "Nachlässigkeit" im Sinne des Art 45 Abs 6 WG nur ein unbeabsichtigtes Unterbleiben der Verständigung vom Wechselprotest verstehe. Die beklagte Partei (ihr zuständiger Kreditsachbearbeiter) habe aber die Verständigung des Wechselausstellers bewußt unterlassen. Die betragliche Beschränkung gemäß Art 45 Abs 6 WG komme daher nicht zum Tragen und die beklagte Partei hafte nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Bestimmungen unbeschränkt. Als Bankinstitut habe der beklagten Partei bekannt sein müssen, daß beim Factoring letztlich der Verkäufer der Forderung für die Einbringlichkeit hafte. Die sich aus der Verletzung der Verständigungspflicht ergebende Schutzwirkung sei daher auch auf den Forderungsverkäufer auszudehnen. Lediglich bezüglich der der Intermarket erwachsenen Rechtsverfolgungskosten bestehe kein Ersatzanspruch.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge, änderte das angefochtene Endurteil im Sinne der Abweisung des gesamten über den anerkannten Teilbetrag hinausgehenden Klagebegehrens ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß gemäß § 45 Abs 6 WG der Notifikationspflichtige bei Versäumung der rechtzeitigen Benachrichtigung zwar nicht den Rückgriff verliere, aber bis zur Höhe der Wechselsumme für den durch seine Nachlässigkeit entstandenen Schaden hafte. Zu ersetzen sei jeder adäquat entstandene Schaden, nicht etwa nur unmittelbare Schäden, wie die Erhöhung von Nebenkosten oder der Verlust der noch möglichen Deckung infolge der Säumnis. Art 45 Abs 6 WG erfasse auch Schäden, die dadurch entstanden seien, daß der Gläubiger dem Bezogenen wegen des Unterbleibens der Notifikation weitere Geld- oder Warenkredite gewährt habe. "Durch seine Nachlässigkeit" bedeute "durch sein Verschulden"; es müsse zumindest leichte Fahrlässigkeit vorliegen. Die Bestimmung regle nach der auch für das österreichische WG heranzuziehenden deutschen Lehre die Haftung für Verschulden jeder Art, also auch für vorsätzliche und nicht bloß für fahrlässige Fristversäumungen. Damit begrenze Art 45 Abs 6 WG auch bei vorsätzlicher Verletzung der Benachrichtigungspflicht die Haftung mit der Höhe der Wechselsumme. In diesem Ausmaß hafte die beklagte Partei bereits aufgrund des ergangenen Teilanerkenntnisurteils. Aus Art 45 WG sei eine weitergehende Haftung der beklagten Partei nicht abzuleiten.

Als weiteren Grund für die Haftung mache die Klägerin die Verletzung der Aufklärungspflicht durch die beklagte Partei beim Wechseldiskont geltend. Danach sei die Bank verpflichtet, den Vertragspartner über die ihr bekannte Zahlungsunfähigkeit des Akzeptanten aufzuklären. Folge man dem Klagsvorbringen, die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Rudolf E***** sei erst im Laufe des Jahres 1991 eingetreten, er habe noch im Lauf dieses Jahres Teilzahlungen an die Klägerin geleistet, könne der beklagten Partei eine auf den Zeitpunkt des Diskontgeschäftes zu beziehende Verletzung der Aufklärungspflicht nicht vorgeworfen werden. Überdies sei der gegenständliche Wechsel infolge von Zahlungsschwierigkeiten des Rudolf E***** prolongiert worden, wovon die der Klägerin zuzurechnende Wechselausstellerin I***** Kenntnis gehabt habe.

Gegen das berufungsgerichtliche Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils abzuändern.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

Gemäß Art 45 Abs 6 WG verliert der die rechtzeitige Benachrichtigung Versäumende zwar nicht den Rückgriff; er haftet aber für den durch seine Nachlässigkeit entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Wechselsumme. Verstünde man mit der Revisionswerberin unter "Nachlässigkeit" nur die fahrlässige Verletzung der Notifikationspflicht, wäre der Anwendungsbereich der Vorschrift im wesentlichen auf Personen beschränkt, denen das Bestehen einer derartigen Pflicht nicht bekannt ist oder die die ihnen bekannte Verpflichtung durch ein bloßes Versehen nicht einhalten. Dies würde der mit "Fahrlässigkeit" gleichzusetzenden Bedeutung des Wortes "Nachlässigkeit" im Zusammenhang mit dadurch entstandenen Schäden widersprechen, weil darunter auch die bewußte Nichtbeachtung von der Hintanhaltung von Schäden dienenden Vorschriften fällt (siehe Reischauer in Rummel2 ABGB II § 1324 Rz 4). Lediglich dann, wenn der die Notifikationspflicht Verletzende die - über den Verlust der Wechselsumme hinausgehende - Schädigung seines Vormannes beabsichtigt oder zumindest in Kauf genommen hätte, wäre sein Verhalten nicht als bloß fahrlässige Schadenszufügung zu werten. Der erkennende Senat folgt daher der insbesondere von Staub-Stranz (Kommentar zum Wechselgesetz13 Art 45 Anm 26) und von Stranz (Kommentar zum Wechselgesetz14 Art 45 Anm 20) vertretenen Auffassung, daß von der Haftungsbegrenzung des Art 45 Abs 6 WG auch durch vorsätzliche Verletzung der Benachrichtigungspflicht entstandene Schäden umfaßt sind, da auch die bewußte Verletzung der Schutzvorschrift im Zusammenhang mit dem eingetretenen Schaden noch als Nachlässigkeit zu qualifizieren und nicht mit vorsätzlicher Schadenszufügung gleichzusetzen ist. In diesem Sinn ist wohl auch Kapfer (Handkommentar zum Wechselgesetz 190) zu verstehen, wenn er Art 45 Abs 6 WG auf einen durch Nachlässigkeit des Benachrichtigungspflichtigen entstandenen Schaden bezieht.

Dies entspricht auch dem aus den Materialien zu erschließenden Zweck des Gesetzes. Nach Strobele-Kretz (Das Wechselgesetz Art 45 Anm 6) wurde "einem dringenden Wunsch unserer Handelskreise zufolge die Schadenersatzpflicht auf den Betrag der Wechselsumme beschränkt". Bereits in der österreichischen Denkschrift 1913 - entsprechend der Regierungsvorlage über die Vereinheitlichung des Wechselrechtes, 200 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Herrenhauses

21. Session - sei besonders darauf hingewiesen worden, daß im internationalen Verkehr häufig Wechsel vorkämen, die Unterschriften in türkischer Schrift oder in anderen schwer lesbaren Lettern trügen und daß es nicht angehe, an eine in solchen Fällen etwa unterlassene Benachrichtigung eine unbegrenzte Schadenersatzpflicht zu knüpfen (siehe auch Jacobi Wechsel- und Scheckrecht, 840). Staub-Stranz (Kommentar zum Wechselgesetz13 Art 45 Anm 26) erachten die Schadensbegrenzung gerade für Wechsel über kleinere Beträge als zweckmäßig, weil bei solchen Wechseln wegen der Unbedeutendheit des Betrages die Beteiligten unter Umständen die Benachrichtigung unterlassen werden und es unbillig sein würde, wenn sie dann zum Ersatz eines Schadens herangezogen würden, der außer Verhältnis zur Wechselsumme stehe.

Geht man daher davon aus, daß der Gesetzgeber mit der Begrenzung der Schadenersatzpflicht auch Fälle erfassen wollte, in denen die Erforschung der Namen und Adressen der zu verständigenden Personen zwar möglich aber mühsam war oder in denen die Verständigung zwar ohne Schwierigkeiten durchführbar war, aber im Hinblick auf die geringe Höhe der Wechselsumme unterblieb, dann sind von der Begrenzung der Ersatzpflicht nach Art 45 Abs 6 WG insbesondere auch Fälle vorsätzlicher Verletzung der Verständigungspflicht erfaßt. Daß aber die beklagte Partei die Verständigung der Klägerin nicht nur bewußt, sondern darüber hinaus in der Absicht unterlassen hätte, der Klägerin einen über die Höhe der Wechselsumme hinausgehenden Schaden zuzufügen, hat die Klägerin nicht einmal behauptet.

Soweit die Revisionswerberin aus der Aufklärungspflicht der einen Wechsel diskontierenden Bank eine Pflicht auch zur Benachrichtigung über die Nichteinlösung des Wechsels durch den Schuldner ableitet, ist sie nur darauf hinzuweisen, daß die Verständigungspflicht des Wechselinhabers und die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Pflicht abschließend in dem insoweit als lex specialis zu qualifizierenden Art 45 Abs 6 WG geregelt sind.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.