OGH 3Nd512/94

3Nd512/94Tribunale superiore10 nov 1994

Testo completo

OGH 3Nd512/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gemeinde T*****, vertreten durch Dr.Manfred Pochendorfer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wider die beklagte Partei A***** Baugesellschaft ***** AG, ***** vertreten durch Dr.Alfred Strommer ua Rechtsanwälte in Wien, wegen S 53.320,-- sA und Feststellung über den Antrag der klagenden Partei auf Delegierung nachstehenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Rechtssache wird dem Handelsgericht Wien abgenommen und dem Landesgericht Ried im Innkreis zugewiesen.

Begründung

Begründung:

Die klagende Gemeinde begehrt gegen die beklagte Aktiengesellschaft Schadenersatz und Haftungsfeststellung mit der Behauptung, die beklagte Aktiengesellschaft habe die vertragsgemäß übernommene Errichtung der Ortskanalisation mangelhaft erfüllt, so daß in verschiedenen Abschnitten Undichtheiten aufgetreten oder noch zu befürchten seien. Sie beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Ried im Innkreis, weil im Sprengel dieses Gerichtshofes die meisten zu vernehmenden Personen wohnen sowie Befund- und Sachverständigengutachten vorzunehmen seien und auch für die weiters zu vernehmenden, in Oberösterreich wohnenden Personen die Zureise zu diesem Gericht weniger beschwerlich sei, so daß insgesamt Zweckmäßigkeitsgründe für die Delegierung vorlägen.

Die beklagte Partei bestritt in der Klagebeantwortung das Klagebegehren, beantragte ebenfalls die Durchführung eines Ortsaugenscheines und des Sachverständigenbeweises sowie die Vernehmung von Personen, deren bislang genannte Anschriften am Sitz ihrer Zweigniederlassung in Linz liegen, trat aber dennoch dem Delegierungsantrag entgegen.

Das Prozeßgericht erster Instanz erachtet die Delegierung als zweckmäßig.

Der Delegierungsantrag ist gerechtfertigt.

Der vorliegende Schadenersatzprozeß erfordert nach den bisher erstatteten Tatsachenbehauptungen und Beweisanträgen der Parteien voraussichtlich ein umfangreiches Beweisverfahren über die behaupteten Mängel der Vertragserfüllung durch Vornahme eines Ortsaugenscheines, Beiziehung eines Sachverständigen und Vernehmung der beantragten Personen, die größtenteils im Gerichtssprengel des Landesgerichtes Ried im Innkreis, jedenfalls aber in dessen näherer Umgebung im Bundesland Oberösterreich wohnen, sodaß die Prozeßdurchführung beim Landesgericht Ried im Innkreis eine Ersparnis an Zeit und Kosten, aber auch in höherem Maße die unmittelbare Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gericht erwarten läßt. Diese Umstände führen gemäß § 31 Abs 2 JN zur spruchgemäßen Entscheidung, zumal die von der beklagten Partei gegen die Delegierung vorgebrachten Argumente nicht stichhältig sind.

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