OGH 13Os139/94(13Os144/94)

13Os139/94(13Os144/94)Tribunale superiore19 ott 1994

Testo completo

OGH 13Os139/94(13Os144/94)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Oktober 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kahofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Janos K***** und einen anderen Angeklagten wegen der Verbrechen des teils vollendeten und des teils versuchten Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Janos K***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 15.Juni 1994, GZ 20 k Vr 4421/93-78, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig mit dem Urteil gemäß § 494 a StPO gefaßten Beschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Freisprüche enthält, wurde der ungarische Staatsangehörige Janos K***** der Verbrechen des vollendeten (A) und des versuchten (B 1 und 2) Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 und 15 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, aus deren Anlaß gemäß § 55 Abs 1 StGB der bedingt nachgesehene Teil einer über ihn verhängten, gemäß § 31 StGB zu berücksichtigenden Freiheitsstrafe widerrufen wurde.

Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat der Angeklagte in Wien mit Gewalt gegen Personen und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eines anderen unter Verwendung einer Waffe anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern

(zu A) weggenommen, und zwar am 11.Februar 1993 der Zana D***** dadurch, daß er eine Pistole gegen sie richtete und gleichzeitig äußerte "Geld, Geld" 56.639,50 S Bargeld sowie

(zu B) wegzunehmen bzw abzunötigen versucht, und zwar

1. am 5.Februar 1993 der Claudia D***** dadurch, daß er eine Pistole gegen sie richtete und schrie "Geld her", Bargeld und

2. am 10.Februar 1993 der Christa M***** dadurch, daß er eine Faustfeuerwaffe gegen sie richtete und schrie "Geld her", Bargeld.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der auch den Strafausspruch mit Berufung und den Widerrufsbeschluß mit Beschwerde bekämpft.

Die Tatsachenrüge wendet sich der Sache nach gegen die Schuldsprüche in den Fakten A und B 2, während gegen den Schuldspruch B 1 keine bestimmt bezeichneten Einwendungen erhoben werden.

Soweit der Beschwerdeführer dabei der als Alibibeweis für den 11. Februar 1993 (A) angebotenen Aussage seines Vaters denselben Beweiswert zuerkennen will wie dessen Angaben über den Aufenthalt seines Sohnes am 14.Jänner 1993, die trotz belastender Indizien zum Freispruch des Angeklagten vom Anklagefaktum I A 2 (Raubtat am 14. Jänner 1993 in Wien zum Nachteil der Sabine K*****) führten, übersieht er, daß sein Vater - ganz im Gegensatz zum 14.Jänner 1993, der ihm als Vortag des Geburtstages seines Sohnes aus Anlaß einer Geburtstagsfeier in Erinnerung war - hinsichtlich des 11.Februar 1993 keinesfalls gleichermaßen sichere Angaben machen konnte (S 424).

Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Annahme seiner Täterschaft beim Raubfaktum A vermag der Angeklagte daher durch den Hinweis auf die Aussage seines Vaters nicht aufzuzeigen. Dazu sind, der Ansicht des Beschwerdeführers zuwider, auch die von ihm beigebrachten schriftlichen Alibibestätigungen (zum 11.Februar 1993: ON 53) nicht geeignet. Hat doch sogar Janos K***** sen seine schriftliche Erklärung (S 321) in seiner mündlichen Aussage relativiert (S 424), worauf auf die Vernehmung der übrigen ursprünglich angebotenen Alibizeugen verzichtet wurde (S 426).

Schließlich kann auch der Umstand, daß Christa M***** - im Gegensatz zu ihrer Kollegin Sabine K***** - den Angeklagten weder als Täter des Raubfaktums vom 14.Jänner 1993 noch als jenen vom 11.Februar 1993 identifizieren konnte, erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zum Faktum B 2 zugrundeliegenden Tatsachen nicht erwecken.

Die somit unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß folgt (§§ 285 i, 344, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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