OGH 13Os109/94

13Os109/94Tribunale superiore19 ott 1994

Testo completo

OGH 13Os109/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Oktober 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kahofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Claudia G***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 16. Dezember 1993, GZ 13 Vr 569/93-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Claudia G***** des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 (zweiter Fall) StGB schuldig erkannt, weil sie in der Zeit vom 1.Juni 1991 bis 3.August 1992 in Villach als inkassoberechtigte Angestellte der Fahrschule des Ing.Gerhard S***** in wiederholten Angriffen ihr anvertrautes Gut, nämlich von den Fahrschülern vereinnahmte Geldbeträge in der Gesamtsumme von 614.240 S durch Verwenden für eigene Zwecke sich mit dem Vorsatz zueignete, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Claudia G***** wurde hiefür nach dem zweiten Strafsatz des § 133 Abs 2 StGB zu einer zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Dem Privatbeteiligten Ing.Gerhard S***** wurde der nach teilweiser Schadensgutmachung noch aushaftende Betrag von 438.411,10 S zugesprochen.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 4 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der - in erster Instanz im Umfang ihrer bereits geleisteten Schadensgutmachung auch geständigen (S 123, 157) - Angeklagten, die auch den Strafausspruch und den Privatbeteiligtenzuspruch mit Berufung bekämpft.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Durch die in der Verfahrensrüge (Z 4) relevierte Abweisung des Antrages auf Vernehmung von Zeugen zum Nachweis dafür, daß diese Zeugen die von ihnen geschuldeten Fahrschulbeträge zumindest teilweise vor Anzeigeerstattung an die Fahrschule S***** bezahlt haben, wurden Verteidigungsrechte der Angeklagten schon deshalb nicht verletzt, weil dieser Beweisantrag keine für die Entscheidung wesentliche Tatsache betrifft. Denn daß die Angeklagte auch von diesen Fahrschülern Beträge eingenommen und für sich behalten habe, wird, da der entscheidungsrelevante Zeitraum davon nicht tangiert wird (S 139, 143), ihr gar nicht angelastet. Rückschlüsse darauf aber, daß die Angeklagte ihrer Verantwortung gemäß fallweise über Anweisung der Gattin des Privatbeteiligten inkassierte Beträge ohne Aufnahme des Zahlungseinganges in die Buchhaltung unmittelbar an Frau S***** abgeführt habe, können - abgesehen davon, daß dieses Thema durch den konkreten Beweisantrag gar nicht aktualisiert wird - daraus nicht gezogen werden, weil die als Zeugen namhaft gemachten Fahrschüler in der Buchhaltung des Privatbeteiligten ordnungsgemäß erfaßt und die Zahlung der von ihnen geschuldeten Rechnungsbeträge in Evidenz gehalten und betrieben wurden (S 161, 163, 169).

Soweit die Beschwerdeführerin aber unter dem selben Nichtigkeitsgrund die Ablehnung des nunmehr ausdrücklich zu diesem Thema beantragten (ergänzenden) Sachverständigenbeweises rügt, ist ihr entgegenzuhalten, daß der Sachverständige durch Vergleich der den in Frage stehenden Zeitraum (Anfang 1990 bis 31.Mai 1991 und ab 4.August 1992) betreffenden Prüfungsakte der Bezirkshauptmannschaft Villach mit den Buchhaltungsunterlagen des Privatbeteiligten die von der Angeklagten in ihrem Beweisantrag aufgeworfene Frage ohnehin geprüft und in seinem schriftlichen Gutachten (ON 21) wie auch mündlich in der Hauptverhandlung beantwortet hat (S 161).

Aber auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) versagt. Die Beschwerdeführerin vermochte keine aktenkundige Umstände aufzuzeigen, aus denen sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben. Dazu konnte auch der Oberste Gerichtshof nach Prüfung des Akteninhaltes anhand des Beschwerdevorbringens keinen Anlaß finden.

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die beide in § 283 Abs 1 StPO genannten Punkte betreffende Berufung folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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