OGH 10ObS236/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.10.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Dr.Hans Peter Bobek (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Klaus Hajek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei, Franz S*****, vertreten durch Dr.Helmut Grubmüller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauerlände 3, 1090 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Juni 1994, GZ 31 R 55/94-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 30. Juni 1993, GZ 14 Cgs 87/92-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Als Mangel des Verfahrens rügt der Revisionswerber, daß sich das Erstgericht mit seinem Gesundheitszustand nicht ausreichend auseinandergesetzt habe und die ärztlichen Untersuchungen ungenügend gewesen seien. Dies war bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliegt. Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß auch in Sozialrechtssachen Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden können (SSV-NF 1/32, 3/115, 7/74 uva). Dem Obersten Gerichtshof ist daher das Eingehen auf die diesbezüglichen Ausführungen des Revisionswerbers verwehrt.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, so daß es ausreicht, hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG). Aufgrund des festgestellten Leistungskalküls steht fest, daß der Kläger in der Lage ist, alle leichten und mittelschweren Arbeiten zu verrichten, sofern damit kein dauernder besonderer Zeitdruck verbunden ist und keine besonderen Feinarbeiten gefordert werden. Es kann daher kein Zweifel bestehen, daß er in der Lage ist, die von den Vorinstanzen beispielsweise herangezogenen Tätigkeiten, die am allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, zu verrichten. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch begründet, daß der Einschätzung der Invalidität durch das Landesinvalidenamt für die Beurteilung der Invalidität keine Bedeutung zukommt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 lit b ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich aus der Aktenlage Hinweise in dieser Richtung.