OGH 4Ob1101/94

4Ob1101/94Tribunale superiore18 ott 1994

Testo completo

OGH 4Ob1101/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.10.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Dr.Norbert Scherbaum und Mag.Günther Schmied, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Helmut H*****, vertreten durch Dr.Egon Jaufer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Urteilsveröffentlichung (Reststreitwert: 80.000,-- S), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 4. Juli 1994, GZ 4b R 13/94-14, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Abgesehen davon, daß die Frage des Bestehens eines rechtlichen Interesses des Klägers an der beantragten Urteilsveröffentlichung - ebenso wie jene nach dem Fortbestehen der Wiederholungsgefahr - stets von den jeweiligen konkreten Umständen des einzelnen Falles abhängt, weshalb ihr regelmäßig die nach § 502 Abs 1 ZPO erforderliche Qualifikation fehlt (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 502 mwN), liegt in ihrer Verneinung durch das Berufungsgericht schon deshalb auch keine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung, weil das in Rechtskraft erwachsene Teilanerkenntnisurteil vom 13.7.1993 dem Beklagten die persönliche Ausübung der Vorbehaltstätigkeiten gem. §§ 31 ff WTBO außerhalb eines von ihm geführten Buchhaltungsbüros gar nicht verbietet.

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