OGH 10Ob1543/94

10Ob1543/94Tribunale superiore10 ott 1994

Testo completo

OGH 10Ob1543/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier, Dr.Bauer, Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Wolfram R*****, Mittelschulprofessor, vertreten durch Dr.Hannes Hammerschmidt, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, wider die beklagte Partei Fa U Gesellschaft mbH, *****vertreten durch Dr.Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 54.638,46 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 27. April 1994, GZ 13 R 43/94-28, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 4.Dezember 1993, GZ 23 Cg 179/93z-22, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Aus der Vereinbarung oder der redlichen Verkehrssitte können sich bei einem Kaufvertrag besondere Nebenpflichten ergeben, wie etwa die Pflicht zur Erteilung von Auskünften, insbesondere Gebrauchsanweisungen und Hinweis auf Gefahren (Koziol/Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts9 I 326 uHa SZ 52/74 und JBl 1984, 41). Die Aufklärungspflicht eines Händlers wird etwa dann bejaht, wenn die verkaufte Ware zu ihrer sachgemäßen Verwendung bestimmte Kenntnisse voraussetzt, die nicht von jedermann, insbesondere aber nicht vom Käufer erwartet werden können (SZ 43/220; 8 Ob 573/93). Generelle Aussagen, wann eine Aufklärungspflicht besteht, sind kaum möglich, weil es immer auf die Übung des redlichen Verkehrs ankommt (SZ 55/51; 1 Ob 1574/92). Die Schutzpflicht endet an der Grenze der objektiven Voraussehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Gegners (SZ 52/22; 8 Ob 573/93). Ob die beklagte Partei dieser Aufklärungs- und Warnpflicht ausreichend nachgekommen ist, stellt eine Frage der Einzelfallgerechtigkeit dar, die vom Obersten Gerichtshof - als "erhebliche Rechtsfrage" im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO - nur dann überprüft werden darf, wenn dem Berufungsgericht bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm ein grober Fehler unterlaufen wäre, der im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden muß (EvBl 1993/59 mwN).

Dies ist hier nicht der Fall. Es ist vielmehr durchaus einsichtig, daß ein Händler, der Heizgeräte unter Hinweis auf deren Eignung in Gewächshäusern vertreibt, den Käufer davor zu warnen hat, daß ein erhöhter CO2-Ausstoß bei Betrieb in einem solchen Gewächshaus zu Pflanzenschäden führen kann, wenn nicht für eine Ableitung der Abgase gesorgt ist. Der weitere Hinweis in dem Prospekt der beklagten Partei auf "effektive Sofortwärme in gut belüfteten, geschlossenen Räumen" mußte für den Kläger als Nichtfachmann keine unbedingte Warnung davor bedeuten, das Heizgerät über Nacht in seinem Gewächshaus in Betrieb zu nehmen, wurde doch geradezu damit geworben, daß die Heizsparautomaten nach einer DIN-Vorschrift für gasbefeuerte Geräte für die CO2-Anreicherung der Raumluft in Gewächshäusern geprüft worden seien. Es stellt daher keinen Auslegungsfehler des Berufungsgerichtes dar, daß es den Schaden des Klägers auf den Mangel einer Aufklärung über die bzw Warnung vor den Gefahren des Heizgerätes beim Einsatz in einem Gewächshaus ohne Abgasableitung zurückführte. Damit erweist sich die außerordentliche Revision als unzulässig.

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