Testo completo
OGH 4Ob1092/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 04.10.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) M***** GmbH Co KG; 2) K***** GmbH Co KG; 3) Mgesellschaft mbH Co KG; 4) Mgesellschaft mbH Co KG; 5) B*****gesellschaft mbH, alle in , alle vertreten durch Rechtsanwälte Dr.Giger, Dr.Ruggenthaler Dr.Simon Partnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei Fgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufhebung einer Einstweiligen Verfügung (Streitwert im Provisorialverfahren: 600.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 29.Juli 1994, GZ 5 R 10/94-36, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Parteien wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Von der als erheblich im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO geltend gemachten Rechtsfrage hängt die Entscheidung schon deshalb nicht mehr ab, weil den Rechtsmittelwerbern die erforderliche Beschwer fehlt:
Die Fassung des Aufhebungsbeschlusses durch das Rekursgericht steht mit dem Aufhebungsantrag der Beklagten im Einklang (ON 26). Diesem haben aber die klagenden Parteien ohne jede Einschränkung zugestimmt (ON 27, 30). Die Drittklägerin ist überdies mit dem im Hauptverfahren am 8.10.1992 abgeschlossenen gerichtlichen Ergänzungsvergleich zum rechtskräftigen Anerkenntnisurteil des Handelsgerichtes Wien zu 37 Cg 306/89 vom 14.9.1990 im Besitz eines vollstreckbaren und in Ansehung der aufgehobenen Einstweiligen Verfügung identischen Exekutionstitels. Alle anderen klagenden Parteien haben aber durch Einschränkung des Klagebegehrens auf Kostenersatz unmißverständlich dargetan, daß sie an der eigenen zwangsweisen Durchsetzung des Unterlassungsanspruches nicht mehr interessiert sind (ON 25).