OGH 12Os146/94

12Os146/94Tribunale superiore2 ott 1994

Testo completo

OGH 12Os146/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Oktober 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hradil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ernst H***** wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5.Juli 1994, GZ 9 b Vr 8713/93-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Ernst H***** wurde des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit von 1984 bis Anfang Juli 1993 in Wien als Vertragsbediensteter des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern mit dem Vorsatz, den Staat an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich mißbrauchte, daß er im Umtauschverfahren verrechnete und entwertete Stempelmarken einer weiteren gleichartigen Verrechnung zuführte, sich die ihrem Wert entsprechenden Bargeldbeträge widerrechtlich zueignete und solcherart einen 500.000 S übersteigenden Schaden in der Höhe von 6,451.916,40 herbeiführte.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch (wie auch die Staatsanwaltschaft zu seinem Nachteil) und das Adhäsionserkenntnis mit Berufung.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt in keinem Anfechtungspunkt Berechtigung zu.

Der Verfahrensrüge (Z 4) ist zusammenfassend zu erwidern, daß der Beschwerdeführer durch die Ablehnung der von ihm in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge in seinen Verteidigungsrechten nicht geschmälert wurde, weil das Thema der einzelnen Anträge jeweils rechtlich unerhebliche Umstände betraf und in einem Fall das Beweisbegehren der Sache nach auf einem unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft. Zur Kategorie mangelnder Relevanz zählen die Anträge auf Einholung von Befund und Gutachten eines Buchsachverständigen "über die Kontobewegungen beim Angeklagten H*****" und "über die Relation Schaden, Kontobewegungen einerseits und Zuteilungsmöglichkeiten der vom Angeklagten veruntreuten Beträge andererseits" (511) schon im Hinblick darauf, daß der Angeklagte angab, nicht alle in Rede stehenden widerrechtlich erlangten Beträge auf sein Gehaltskonto einbezahlt zu haben (US 11, 237 - vgl auch 145 f, 210) ebenso wie das den Tatvorwurf gegen den Angeklagten unberührt lassende Begehren auf "Einvernahme der sieben Kassiere und der vier Verrechnungsbeamten .... zum Beweis darüber, daß .... auch andere Personen Unterschlagungen in Millionenhöhe durchgeführt haben" (wofür im übrigen die Aktenlage - der Beschwerde zuwider - keine Anhaltspunkte bietet; vgl insbesondere die Angaben des Zeugen Eduard C***** ON 25, 501).

Dem weiteren Antrag auf Einholung von Befund und Gutachten eines Buchsachverständigen zur Höhe des vom Beschwerdeführer herbeigeführten Schadens ist zu entgegnen, daß dieser Antrag dem Gebot einer konkretisierenden Abgrenzung von einem bloßen Erkundungsbeweis nicht gerecht wird. Gerade angesichts der von der Beschwerde zitierten Aussage des Zeugen C***** (497 ff, ON 25) wäre es jedenfalls geboten gewesen, im Beweisantrag außer Beweisthema und Beweismittel auch anzugeben, aus welchen Gründen erwartet werden könne, daß die Durchführung des beantragten Beweises auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 4 ENr 19).

Ebenso unbegründet wie die Verfahrensrüge ist auch die (teilweise nominell aus der Z 4 erhobene) Mängelrüge (Z 5). Soweit sie eine mangelhafte Begründung der dem Angeklagten zugeordneten Schadenshöhe moniert, ist ihr zu entgegnen, daß das Erstgericht seine das Ausmaß des herbeigeführten Schadens tragenden Feststellungen darauf stützte, daß sämtliche Tagesverzeichnisse aller Markenschalter des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern ab dem Jahre 1984 überprüft und die fehlenden Belege der Schadensberechnung zugrunde gelegt wurden. Wie die amtsinterne Untersuchung ergab, begann der Beschwerdeführer schon im Jahre 1984, bereits verrechnete und abgelegte DIN A 5-Bögen, auf die die beschädigten und zurückgenommenen, mit dem (die Nummer des jeweiligen Markenschalters aufweisenden) Schalterstempel entwerteten Marken geklebt und der täglichen Abrechnung angeschlossen worden waren, der Ablage zu entnehmen und neuerlich zu verrechnen. Dazu löste er teilweise Marken von bereits verrechneten Bögen ab, klebte sie auf neue DIN A 5-Bögen wieder auf und entwertete sie abermals, teilweise ließ er bereits verrechnete vollständige Bögen (abermals) in die Abrechnung einfließen (US 5 f). Der im Falle des Beschwerdeführers ermittelte Gesamtschaden wurde an Hand der anläßlich der vollständigen Überprüfung der seit 1984 vom Angeklagten vorgelegten Abrechnungen des Schalters 2, den er seit 1977 betreut, als fehlend festgestellten Belege errechnet; die Überprüfung der Gebarung aller anderen Schalter ergab - mit Ausnahme des Schalters 5, der von der Mitangeklagten Georgeta Z***** bedient wurde - keinen Verdacht gleichgelagerter Straftaten weiterer Personen (US 9 in Verbindung mit ON 25, 501). Daraus folgt, daß zur Berechnung des dem Beschwerdeführer zugeordneten Schadens nur bereits überprüften Tagesverzeichnissen entnommene Belege des Schalters 2 herangezogen wurden, die neuerlich in die Abrechnung des Schalters 2 Eingang fanden, sowie Belege fremder Schalter, die zum Zweck neuerlicher Verrechnung mit dem Stempel des vom Angeklagten bedienten Schalters 2 überstempelt wurden; ersichtlich auf die letztere Tatmodalität bezieht sich die Feststellung des Erstgerichtes, wonach in den Abrechnungen der anderen Markenschalter wesentlich geringere Fehlbeträge feststellbar und teilweise als Überstempelungen (zu ergänzen: von Belegen der Schalter 1 und 4) nachvollziehbar waren (US 9, 12 f in Verbindung mit 151, 263 und 277 - Überstempelungen von Belegen des Schalters 1 im Werte von 488.900 S mit dem Stempel des Schalters 2).

Die Tatrichter haben daher auch die Höhe des festgestellten Schadens mängelfrei begründet, wobei es im gegebenen Sachzusammenhang - entgegen der Beschwerdeargumentation - jedweder Entscheidungsrelevanz entbehrt, "ob jedermann Zutritt zur Ablage sämtlicher Schalter hatte".

Die Verantwortung des Angeklagten, auch andere Beamte seien ähnlich wie er vorgegangen, wurde im übrigen vom Erstgericht ohnedies in die Urteilserwägungen miteinbezogen (US 12 f).

Mit den in der Tatsachenrüge (Z 5 a) - abermals und gleichlautend wie in der Mängelrüge - ins Treffen geführten Argumenten vermag die Beschwerde keine Umstände darzutun, die geeignet wären, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der der Schadensfeststellung zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei der nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen.

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285 i StPO).

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