OGH 9ObA164/94

9ObA164/94Tribunale superiore28 set 1994

Testo completo

OGH 9ObA164/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Barbara Hopf und Mag.Ernst Löwe als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.W***** R*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei M***** Company*****, vertreten durch Cerha, Hempel Spiegelfeld, Partnerschaft von Rechtsanwälten in Wien, wegen 303.423 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.April 1994, GZ 8 Ra 120/93-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes

f. ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 27.Juli 1993, GZ 34 Cga 202/91-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 14.490 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 2.415 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Der Kläger beruft sich in seiner Revision ausschließlich darauf, daß der von ihm am 6.10.1990 unterfertigte Dienstvertrag befristet abgeschlossen worden sei. Darin enthaltene Bestimmungen über die Kündigung seien daher allenfalls nur für die Dauer der Befristung wirksam geworden. Da das Dienstverhältnis danach ohne weitre Vereinbarung fortgesetzt worden sei, seien für die Zeit danach die Bestimmungen des Angestelltengesetzes anzuwenden; eine wirksame Vereinbarung im Sinne des § 20 Abs 3 AngG liege für die Zeit nach Ablauf der Befristung nicht vor.

Eine Feststellung, daß der Angestelltendienstvertrag vorerst befristet abgeschlossen wurde, fehlt jedoch. Der Kläger hat sich auch im Verfahren hierauf nie berufen. Er hat dem Vorbringen der beklagten Partei, dem Dienstverhältnis sei der Dienstvertrag vom 6.10.1990 zugrundegelegen, im wesentlichen nur entgegengehalten, er habe mit einem leitenden Angestellten der beklagten Partei mündlich abweichende Vereinbarungen getroffen; dies wurde jedoch nicht erwiesen. Bei der erstmalig in der Revision aufgestellten Behauptung, das Dienstverhältnis sei vorerst befristet zustandegekommen und im weiteren nicht aufgrund der Bedingungen des unterfertigten Vertrages, sondern aufgrund der Bestimmungen des Angestelltengesetzes fortgesetzt worden, handelt es sich um unzulässige Neuerungen, auf die einzugehen dem Revisionsgericht verwehrt ist.

Auszugehen ist davon, daß Punkt 7 des Vertrages wirksam vereinbart wurde. Auf dieser Grundlage besteht jedoch das erhobene Begehren nicht zu Recht.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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