OGH 12Os128/94

12Os128/94Tribunale superiore22 set 1994

Testo completo

OGH 12Os128/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.September 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Reinhart als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Richard G***** wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 sowie Abs 2 lit a und b FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Richard G***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems als Schöffengericht vom 12.April 1994, GZ 13 Vr 49/93-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Richard G***** wurde der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG teils als Beteiligter nach § 11 FinStrG und der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a und b FinStrG schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 24 Mio S (für den Fall der Uneinbringlichkeit ein Jahr Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.

Der Angeklagte hat am 14.April 1994 (rechtzeitig) Nichtigkeitsbeschwerde und "Strafberufung" angemeldet (ON 53), jedoch diese Rechtsmittel nach der am 6.Juli 1994 erfolgten Zustellung einer Urteilsausfertigung nicht ausgeführt.

Da auch bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde eine Determinierung der Nichtigkeitsgründe auf die vom Gesetz verlangte Weise unterblieb, war die Beschwerde schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO).

Über die Berufung wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO). Dem Angeklagten steht die Möglichkeit offen, die Ausführung seiner Berufung - welche sich nur gegen die einzige im Urteil ausgesprochene Sanktion wenden kann - bei der darüber anzuberaumenden mündlichen Verhandlung nachzuholen.

Die Kostenersatzpflicht ist in § 390 a StPO begründet.

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