OGH 10ObS216/94

10ObS216/94Tribunale superiore20 set 1994

Testo completo

OGH 10ObS216/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Josef Fellner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Renate Klenner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Heinrich R*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Franz Insam, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1.Juni 1994, GZ 7 Rs 11/94-37, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 28.September 1993, GZ 35 Cgs 100/92-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies das auf eine Invaliditätspension ab 1.6.1992 gerichtete Klagebegehren ab. Der nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig gewesene Kläger, der das 55.Lebensjahr noch nicht vollendet habe, sei noch imstande, durch mehrere auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete und zumutbare Verweisungtätigkeiten das dadurch üblicherweise zu erzielende Entgelt zu erwerben. Er sei deshalb nicht invalid iS des § 255 Abs 3 ASVG.

Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge. Es verneinte den behaupteten Verfahrensmangel, übernahm auch die bekämpften Feststellungen und teilte die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes.

In der Revision bezeichnet der Kläger nur den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und beantragt, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.

Die Beklagte erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Die nach § 46 Abs 3 ASGG zulässige Revision ist nicht berechtigt.

Soweit die Rechtsrüge gesetzgemäß ausgeführt ist, ist sie nicht gerechtfertigt. Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist nämlich richtig (§ 48 ASGG; SSV-NF 7/75).

Im übrigen geht die Rechtsrüge nicht von den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen aus, weshalb sie nicht gesetzgemäß ausgeführt ist.

Die unter dem "Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung" erhobene Rüge eines schon in der Berufung behaupteten, vom Berufungsgericht aber verneinten angeblichen Mangels des erstgerichtlichen Verfahrens ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in einer Sozialrechtssache nicht zulässig (SSV-NF 7/12, 65 und 74 jeweils mwN).

Der Versuch, unter dem so benannten Revisionsgrund die vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen zu bekämpfen, scheitert an der abschließenden Aufzählung der zulässigen Revisionsgründe im § 503 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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