Testo completo
OGH 4Ob1090/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.09.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Brigitte B*****, vertreten durch Dr.Ewald Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei F*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Graff und Mag.Werner Suppan, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 480.000,-) infolge außerordentlichen Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 14.Juli 1994, GZ 1 R 108/94-9, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der in MR 1989, 54 - Frau des Skandalrichters entwickelten Grundsätze zur Erkennbarkeit der abgebildeten Person, insb in dem Fall, daß ihre Augenpartie mit einem schwarzen Balken abgedeckt ist. Ob aber im vorliegenden Fall die Klägerin infolge der beanstandeten Bildnisveröffentlichung künftig tatsächlich von einem nicht unbeträchtlichen Teil der Leser der Zeitung der Beklagten vom 10.11. und 12.12.1993 erkannt und identifiziert werden kann, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Da keinesfalls eine krasse Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen wäre, fehlt es an einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO.