OGH 4Ob85/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.09.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Renate H*****, 2.) mj.Iris H*****, 3.) Gerald E*****,
4. ) Christian R*****, sämtliche vertreten durch Dr.Bruno Binder und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei T***** *****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Klaus Fürlinger, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung, Beseitigung und Rechnungslegung (Gesamtstreitwert S 140.000,-), infolge Rekurses der Erst- und Zweitklägerin sowie des Viertklägers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 6.Juni 1994, GZ 3 R 119/94-23, womit die Berufung der Erst- und Zweitklägerin sowie des Viertklägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 11.März 1994, GZ 7 Cg 18/93v-19, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und dem Berufungsgericht aufgetragen, unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund über die Berufung der Erst- und Zweitklägerinnen sowie des Viertklägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 11.März 1994, GZ 7 Cg 18/93v-19, neuerlich zu entscheiden.
Die Kosten des Rekurses sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.
Begründung
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Berufungsgericht die Berufung der im Spruch angeführten Kläger gegen das Urteil des Erstgerichtes als verspätet zurück. Da das Urteil des Erstgerichtes am 18.3.1994 zugestellt, die Berufungsschrift (nach dem auf das Geschäftsstück aufgesetzten Kanzleivermerk) aber erst am 16.4.1994 zur Post gegeben worden sei, sei die Berufungsfrist von vier Wochen zum Zeitpunkt der Postaufgabe des Rechtsmittels bereits abgelaufen gewesen.
Der dagegen von den angeführten Klägern erhobene Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und vom Wert des Entscheidungsgegenstandes zulässig (Stohanzl, JN-ZPO14, 1129 Anm 4 zu § 519); er ist auch berechtigt.
Die vom Obersten Gerichtshof auf Grund der Rechtsmittelbehauptungen veranlaßten Erhebungen ergaben, daß die Berufung - entgegen dem vom Erstgericht auf Grund des auf dem Briefkuvert angebrachten Poststempels verfaßten Kanzleivermerk - tatsächlich bereits am 15.4.1994 zur Post gegeben wurde. Daran besteht auf Grund des auf dem vorgelegten Aufgabeschein enthaltenen Poststempels der Übereinstimmung der Aufgabenummer am Briefumschlag und am Aufgabeschein und der Auskunft des Postamtes 4040 Linz kein Zweifel.
Da die Berufung somit rechtzeitig erhoben wurde, war der auf einer unrichtigen Tatsachenannahme beruhende Zurückweisungsbeschluß aus dem Grunde des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche, unter Abstandnahme von den gebrauchten Zurückweisungsgrund zu fällende Entscheidung über die Berufung der angeführten Kläger aufzutragen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.