OGH 3Ob106/94(3Ob107/94)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.09.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. I***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Erich Aichinger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, und 2. Rbank ***** registrierte Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Martin Morscher, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wider die verpflichtete Partei Walter S, vertreten durch Dr.Helmut Rantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 4.815,12 sA und anderer Forderungen, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 2.Februar 1994, GZ E 2650/93-22, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 29. Oktober 1993, GZ E 2650/93-12, bestätigt bzw. der wider den Beschluß des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 29.Dezember 1993, GZ E 2650/93-15, gerichtete Rekurs zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Mit Beschluß vom 29.10.1993 wies das Erstgericht die Anträge des Verpflichteten auf Bestellung eines von ihm genannten Sachverständigen, Versteigerung durch das Dorotheum und Einstellung der Exekution bezüglich bestimmter Gegenstände, weil der Erlös daraus die Kosten nicht decke, ab (Punkt 1.), wies den Antrag des Verpflichteten auf Aufschiebung des Versteigerungsverfahrens bis zur Feststellung des tatsächlichen Schätzwertes zurück (Punkt 2.), ordnete die Schätzung mehrerer im Pfändungsprotokoll verzeichneter Gegenstände an (Punkt 3.), bestellte zur Schätzung dieser Gegenstände den Mechanikermeister Hermann P***** als Sachverständigen (Punkt 4.), und trug der Zweitbetreibenden den Erlag eines Kostenvorschusses von S 20.000,-- zur Deckung der zu erwartenden Sachverständigengebühren auf (Punkt 5.).
Gegen die Punkte 1. bis 4. dieses Beschlusses erhob der Verpflichtete Rekurs mit dem Antrag, den Beschluß diesbezüglich aufzuheben und die Exekutionssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen; hilfsweise beantragte er die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, daß seinen Anträgen Folge gegeben werde. Weiters begehrte er, seinem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Beschluß vom 29.12.1993 wies das Erstgericht den Antrag des Verpflichteten, seinem Rekurs gegen den Beschluß vom 29.10.1993, GZ E 2650/93-12, hemmende Wirkung zuzuerkennen, ab.
Gegen diesen Beschluß erhob der Verpflichtete ebenfalls Rekurs mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß seinem Rekurs gegen den Beschluß vom 29.10.1993 aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.
Das Rekursgericht gab dem gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom 29.10.1993, GZ E 2650/93-12, erhobenen Rekurs nicht Folge. Mit seinem Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom 29.12.1993, GZ E 2650/93-15, verwies es den Verpflichteten auf diese Entscheidung. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der vom Verpflichteten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 528 Abs.2 Z 2 ZPO in der hier maßgebenden Fassung der WGN 1989, welche Bestimmung nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden ist, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Was die Entscheidung des Erstgerichtes vom 29.10.1993, GZ E 2650/93-12, betrifft, hat das Rekursgericht dem Rekurs des Verpflichteten nicht Folge gegeben, also den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigt. Demnach stimmt der Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig ist. Diesbezüglich ist der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Verpflichteten unstatthaft und zurückzuweisen, weil der absolute Rechtsmittelausschluß der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 78 EO und § 528 Abs.1 ZPO vorgeht und jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses verhindert (3 Ob 2/94; 3 Ob 150/93; 3 Ob 76/93;
Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 323; SZ 57/42; SZ 56/165;
MietSlg 37.784 uva).
Anders verhält es sich mit dem vom Verpflichteten gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes über seinen wider den Beschluß des Erstgerichtes vom 29.12.1993, GZ E 2650/93-15, erhobenen Rekurs. Diesbezüglich hat das Rekursgericht ausgesprochen, daß der Verpflichtete auf die Entscheidung des Rekursgerichtes über den vom Verpflichteten wider den Beschluß des Erstgerichtes vom 29.10.1993 erhobenen Rekurs, dem nicht Folge gegeben wurde, verwiesen wird. Dies stellt keine Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung vom 29.12.1993, mittels welcher der Antrag des Verpflichteten, seinem Rekurs hemmende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen wurde, dar. Es wird mit der "Verweisung auf die obige Entscheidung" zum Ausdruck gebracht, daß es dem Verpflichteten mangels Stattgebung seines Rekurses an der für die Erhebung jedes Rechtsmittels erforderlichen Beschwer mangle. Dies kommt aber einer Zurückweisung des Rekurses gegen den Beschluß des Erstgerichtes ON 15 gleich. Die Erhebung eines Revisionsrekurses gegen einen solchen Beschluß ist nicht absolut unzulässig aufgrund der §§ 78 EO, 528 Abs 2 Z 2 ZPO absolut unzulässig. Der Revisionsrekurs ist aber deshalb unzulässig, weil es dem Verpflichteten infolge der Erfolglosigkeit seines gegen den Beschluß des Erstgerichtes ON 12 gerichteten Rechtsmittels an jeglicher Beschwer, was die von ihm begehrte einstweilige Hemmung betrifft, mangelt. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne der §§ 78 EO, 528 Abs 1 ZPO ist in diesem Zusammenhang nicht zu lösen.