Testo completo
OGH 3Ob91/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.09.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei L*****, vertreten durch Dr.Benno Oberdanner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die verpflichtete Partei Dr.Harald S*****, wegen S 15.269,- sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 28.Oktober 1993, GZ 22 R 172/93-31, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Thalgau vom 18.Feber 1993, GZ E 3/91-27, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 78 EO unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,- nicht übersteigt.
Weiters wurde die Entscheidung der zweiten Instanz dem Verpflichteten am 9.12.1993 zugestellt; der Rekurs wurde aber erst am 24.12.1993 und damit nach Ablauf der 14-tägigen Rechsmittelfrist des § 521 Abs 1 ZPO (§ 78 EO) überreicht.
Aus der für bürgerliche Rechtssachen geltenden Bestimmung des § 89 GOG, wonach die Tage des Postenlaufs unter anderem bei gesetzlichen Fristen in die Frist nicht eingerechnet werden, ergibt sich, daß die Post als "verlängerter Arm des Gerichtes" empfangsberechtigt und damit die Annahme des Schriftstückes durch die Post innerhalb der laufenden Frist rechtzeitig ist. Voraussetzung für die Rechtzeitigkeit der Aufgabe ist dabei, daß das Schriftstück noch am letzten Tag der zu wahrenden Frist in postalische Behandlung genommen wird, also den Postaufgabevermerk mit dem Datum dieses Tages erhält (JUS-EXTRA Z 1316). Den angekündigten Nachweis einer Aufgabe der Sendung bereits am 23.12.1993 (siehe Protokoll vom 24.5.1994 ON 41) hat der Verpflichtete nicht erbracht.