Testo completo
OGH 6Nd507/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.09.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel und Dr.Kellner als weitere Richter in der zu 15 C 711/94g des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Rene M*****, vertreten durch Dr.Michael Jöstl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei P***** *****-GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Doppelbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 5.285 samt Anhang, infolge des Antrages der klagenden Partei auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innsbruck den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Kläger begehrt von der beklagten Partei als Reiseveranstalter den Ersatz von S 5.285 wegen gravierender Mängel einer Reise in die Türkei und der nicht prospektgemäßen Hotelunterbringung. Zum Beweise seines Vorbringens berief er sich auf seine Parteieneinvernahme und die Einvernahme einer in Innsbruck wohnenden Zeugin und beantragte die Durchführung dieser Beweise im Rechthilfeweg.
Die Zeugin wurde im Rechtshilfeweg vom Bezirksgericht Innsbruck vernommen; die nicht unmittelbare Einvernahme auch des Klägers lehnte das zuständige Bezirksgericht für Handelssachen ab. Der Kläger stellte daraufhin den Antrag, die Rechtsache aus Zweckmäßigkeitsgründen an das Bezirksgericht Innsbruck zu delegieren. Die beklagte Partei sprach sich gegen diesen Antrag aus. Das Bezirksgericht für Handelssachen legt den Delegierungsantrag mit einer befürwortenden Äußerung vor.
Eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen gemäß § 31 JN ist dann zu verfügen, wenn die Übertragung der Zuständigkeit zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozeßes, zu einer Erleichterung der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann. Dies trifft vor allem dann zu, wenn sich die Wohnorte der Mehrzahl der Zeugen und einer oder beider Parteien im Sprengel des anderen Gerichtes befinden. Das Abweichen von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung soll aber gegen den Widerstand des Prozeßgegners nur den Ausnahmefall bilden, wenn die Zweckmäßigkeit klar erkennbar ist. Dies trifft hier keineswegs zu, weil nach dem derzeitigen Verfahrensstand nur die Parteieneinvernahme des Klägers und - sollte die beklagte Partei eine ladungsfähige Adresse der von ihr beantragten Zeugin in der Türkei bekanntgeben - einer jedenfalls nur im Rechtshilfeweg einzuvernehmenden Zeugin ausständig sind. In diesem Stadium des Verfahrens fehlen daher alle Voraussetzungen für eine Delegierung gemäß § 31 JN. Der Antrag war somit abzuweisen.