OGH 2Ob52/94

2Ob52/94Tribunale superiore1 set 1994

Testo completo

OGH 2Ob52/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Graf, Dr.Schinko und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** Sachversicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Axel Friedberg, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei N***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Manfred Melzer ua Rechtsanwälte in Wien, wegen S 70.199,- sA und Feststellung, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 9.Mai 1994, GZ 40 R 237/94-42, womit aus Anlaß der Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 17.Februar 1994, GZ 19 C 996/92z-38, im Umfang der Anfechtung als nichtig aufgehoben und das vorangegangene Verfahren ab dem Überweisungsantrag ON 3 für nichtig erklärt wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird als nichtig aufgehoben.

Die Rekurskosten fallen der Rekurswerberin selbst zur Last.

Begründung

Begründung:

Die klagende ausländische Versicherungs-Aktiengesellschaft begehrte mit der beim Bezirksgericht für Handelssachen eingebrachten Klage von der beklagten Versicherungsgesellschaft die Zahlung von S 70.199,- sA als Rückgriffsanspruch nach § 11 EKHG aus einem von ihr gedeckten Verkehrsunfall. Das Bezirksgericht für Handelssachen wies die Klage mit Beschluß vom 11.9.1992, dem Klagevertreter zugestellt am 16.9.1992, wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. Am 17.9.1992 langte beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien ein Antrag gemäß § 230a ZPO auf Überweisung der Sache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien ein, der zwar vom Klagevertreter gefertigt und ansonsten auch alle Angaben der Klage, jedoch die Firma und Anschrift einer in Wien situierten anderen Versicherungs-Aktiengesellschaft aufwies (ON 3). Einem handschriftlichen Aktenvermerk vom 22.9.1992 ist zu entnehmen, "daß die Kanzlei des Klagevertreters den Antrag (wohl: die Bezeichnung der klagenden Partei) auf die in der Klage genannte klagende Partei berichtigt". Mit Beschluß vom 18.9.1992 hob das Bezirksgericht für Handelssachen Wien seinen Zurückweisungsbeschluß auf und überwies die Sache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien. Dieser Beschluß wurde den Parteien zugestellt. Beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien wurde sodann in der Sache verhandelt und ein Urteil gefällt, welches nur in seinem klagsstattgebenden Teil von der beklagten Partei angefochten wurde.

Das Berufungsgericht hob mit dem angefochtenen Beschluß aus Anlaß der Berufung das Ersturteil im Umfang der Anfechtung und das diesem vorangegangene Verfahren ab dem Überweisungsantrag ON 3 als nichtig auf. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß der Zurückweisungsbeschluß des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 11.9.1992 mangels gehöriger Berichtigung der im Antrag ON 3 genannten "falschen" auf die tatsächlich klagende Versicherungs-Aktiengesellschaft rechtskräftig geworden sei, woraus es die Nichtigkeit des gesamten folgenden Verfahrens ableitete.

Der gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs der klagenden Partei ist im Sinne des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, weil die darin vom Berufungsgericht vorgenommene Nichtigerklärung des Verfahrens mit der Folge, daß es sohin bei der - als rechtskräftig angesehenen - Klagszurückweisung bleibt, der Klagszurückweisung nach dieser Gesetzesstelle gleichkommt; er ist auch berechtigt.

Wie im Rekurs dargelegt wird, handelte es sich bei der Nennung einer von der klagenden Partei (einer deutschen Versicherungs-Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Hamburg) vollkommen verschiedenen österreichischen Versicherungs-Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Wien im Überweisungsantrag ON 3 um ein offensichtliches Versehen der Kanzlei des Klagevertreters, welches von dieser auf telefonischem Wege bei Gericht berichtigt wurde. Hat nun aber das Bezirksgericht für Handelssachen Wien diese Berichtigung - möglicherweise in der Sache unzutreffend - als ausreichend erachtet und ohne weiteres Aufforderungsverfahren den Überweisungsbeschluß hinausgegeben und haben sodann auch die "richtigen Parteien" diesen Beschluß vom 18.9.1992 nicht bekämpft, so erwuchs er in Rechtskraft. Er könnte daher selbst dann nicht mehr überprüft werden, wenn er selbst in die Rechtskraft des vorangegangenen Beschlusses vom 11.9.1992 eingegriffen hätte, weil diese durch die Rechtskraft der zweiten Entscheidung sistiert worden wäre (Fasching ZPR2 Rz 1540). Mit dem angefochtenen Beschluß hat daher das Berufungsgericht in die Rechtskraft des Beschlusses vom 18.9.1992 eingegriffen. Sein Beschluß ist daher nichtig.

Diese Erwägungen führen zur spruchgemäßen ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen berufungsgerichtlichen Beschlusses.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 51 ZPO.

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