OGH 6Ob553/94

6Ob553/94Tribunale superiore10 ago 1994

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OGH 6Ob553/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.08.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Hanns F***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma Roman A***** KG, ***** wider die beklagte Partei H*****bank ***** AG, ***** vertreten durch Dr.Paul Ladurner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Übertragung oder Herausgabe von Wertpapieren (Streitwert S 303.087,20), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 13.Jänner 1994, GZ 2 R 287/93-31, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 20.Juli 1993, GZ 14 Cg 138/92-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 21.553,20 (darin S 3.592,20 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit S 24.929,40 (darin S 2.154,90 Umsatzsteuer und S 12.000 Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Masseverwalter in dem am 22.April 1991 zu S 49/91 des Landesgerichtes Innsbruck eröffneten Konkurs über das Vermögen der Firma Roman A***** KG.

Im Jahre 1977 wurde die Gemeinschuldnerin von ihrem Steuerberater dahingehend informiert, daß die Bildung einer Abfertigungsrücklage durch ein Wertpapierdepot rechtlich geboten sei. Am 20.April 1977 gab die Gemeinschuldnerin daher der beklagten Partei den Auftrag, auf ihre Rechnung "festverzinsliche Wertpapiere für Abfertigung" anzukaufen und diese mit Mitteln aus dem bei der beklagten Partei bestehenden Konto der Gemeinschuldnerin zu zahlen.

Am 26.April 1977 stellte die Gemeinschuldnerin bei der beklagten Partei einen Depoteröffnungsantrag. Auf Grund dieser beiden Aufträge wurden von der beklagten Partei ein Wertpapierdepot eingerichtet und Wertpapiere gekauft.

Der Depoteröffnungantrag selbst enthielt zwar keinen Hinweis auf eine Widmung der gekauften (und deponierten) Wertpapiere als Abfertigungsrücklage. Auf Grund des Inhaltes des Kaufauftrages war der beklagten Partei diese Widmung aber bekannt. Auf dem Depoteröffnungsantrag bestätigte der persönlich haftende Gesellschafter der KG ausdrücklich die Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditinstitute (AGBöKr) in der jeweils gültigen Fassung. Eine ausdrückliche Vereinbarung des Inhaltes, daß Punkt 23 AGBöKr auf die im Wertpapierdepot erliegenden Wertpapiere nicht Anwendung finden sollte, wurde zwischen der Gemeinschuldnerin und der beklagten Partei nie getroffen.

Bereits vor Errichtung des Wertpapierdepots verfügte die Gemeinschuldnerin bei der beklagten Partei über Kreditkonten; weitere Kreditgewährungen folgten. Bei jedem der Kreditverträge wurde ausdrücklich auf die Geltung der AGBöKr hingewiesen. Es waren auch Sicherheiten angeführt, wobei aber niemals auf das bei der beklagten Partei bestehende Wertpapierdepot gesondert hingewiesen wurde. Die Aufzählung der Sicherheiten in den Kreditverträgen erfolgte demonstrativ durch Voranstellung des Begriffes "insbesondere". Teilweise wurden in den Kreditverträgen unter der Rubrik "Sicherstellung" auch Punkt 23 AGBöKr gesondert angeführt.

Punkt 23 Abs 2 und 4 AGBöKr lauten:

"Absatz 2: Die in die Innehabung irgend einer Stelle der Kreditunternehmung gelangten, insbesondere auch die ihr zur Sicherstellung übertragenenen Werte oder Wertgegenstände jeder Art (z.B. Wertpapiere, Sammeldepotanteile, Schecks, Wechsel, Devisen, Waren, Konnossemente, Lager- und Ladescheine, Konsortialbeteiligungen, Bezugsrechte und sonstige Rechte jeder Art einschließlich der Ansprüche des Kunden gegen die Kreditunternehmung selbst) sind, soweit gesetzlich zulässig, für alle gegenwärtigen und künftigen - auch bedingten, befristeten oder noch nicht fälligen - Ansprüche der Kreditunternehmung gegen den Kunden und seine Firma verpfändet, gleichviel, ob sie aus gewährten Krediten aller Art einschließlich übernommener Haftung, Darlehen, diskontierten oder akzeptierten Wechseln, Akkreditiven oder sonst aus der Geschäftsbeziehung entstanden oder im Zusammenhang mit dieser auf die Kreditunternehmung übergegangen sind. Es macht keinen Unterschied, ob die Kreditunternehmung die mittelbare oder unmittelbare Innehabung über die Werte oder Wertgegenstände erlangt hat.

Absatz 4: Der Kreditunternehmung verpfändete Werte, ebenso alle sicherungsweise übereigneten Sachen und abgetretenen Rechte haften für sämtliche Forderungen der Kreditunternehmung gegenüber dem Kunden, insbesondere aus gewährten Krediten aller Art einschließlich übernommener Haftungen, Darlehen, diskontierten oder akzeptierten Wechseln und Akkreditiven, es sei denn, daß die Haftung für eine andere Forderung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist."

Zum 31.Dezember 1992 umfaßte das Wertpapierdepot die im Spruch und in den Feststellungen der Vorinstanzen im einzelnen angeführten Wertpapiere, die einen Kurswert von insgesamt S 309.123 hatten.

Das Depotkonto trug - jedenfalls zumindest in den letzten 9 Jahren vor Konkurseröffnung - neben Name und Adresse des Bankkunden die Bezeichnung "Abfertigungsrückstellung".

Die beklagte Partei hat gegenüber der Gemeinschuldnerin eine Forderung zumindest in Höhe des Kurswertes der Wertpapiere.

Die klagende Partei begehrt primär die Übertragung der zum Depotkonto erliegenden und im einzelnen bezeichneten Wertpapiere auf das Massekonto des Klägers, in eventu die Herausgabe der Wertpapiere mit der Begründung, diese gehörten als Vermögen der Gemeinschuldnerin zur Masse. Wegen der besonderen Widmung der im Depot der beklagten Partei gehaltenen Wertpapiere als Abfertigungsrücklage sei die Entstehung eines Pfandrechtes der beklagten Partei ausgeschlossen.

Die beklagte Partei wandte ein, an den Wertpapieren ein nach wie vor bestehendes Pfandrecht nach Punkt 23 AGBöKr erworben zu haben und wegen übersteigender Forderungen an die Gemeinschuldnerin daher nicht zur Herausgabe der Pfandsachen verpflichtet zu sein.

Das Erstgericht wies sowohl das Hauptbegehren als auch das Eventualbegehren ab. In der rechtlichen Beurteilung führte es aus, zwischen der Gemeinschuldnerin und der beklagten Partei sei die Geltung der AGBöKr sowohl im Zusammenhang mit der Depoteröffnung als auch mit den verschiedenen Kreditgewährungen ausdrücklich vereinbart worden, nicht aber auch, daß die zur Aufnahme in das Depot für die Gemeinschuldnerin angeschafften Wertpapiere von der Entstehung eines Pfandrechtes nach Punkt 23 Abs 2 AGBöKr ausgeschlossen seien. Auch eine konkludent zustande gekommene Vereinbarung, daß die Wertpapiere nicht vom Pfandrecht der Bank umfaßt sein sollten, könne nicht angenommen werden: Die Bildung einer Abfertigungsrücklage gemäß § 14 EStG stehe dem Unternehmer frei; auch eine Verpfändung von Wertpapieren für Abfertigungsrücklagen sei durchaus zulässig. Durch die Bildung einer Abfertigungsrücklage werde ein steuerschonender Effekt erzielt. Es sei aber nicht Aufgabe der Wertpapierdeckung, Abfertigungsansprüche abzusichern. Der Arbeitnehmer erlange im Konkurs des Unternehmers keine bevorzugte Befriedigung. Die der beklagten Partei bekannte Widmung der Wertpapiere als Abfertigungsrücklage allein könne daher nicht als schlüssige Vereinbarung im Sinne des § 863 ABGB aufgefaßt werden, daß die Wertpapiere entgegen dem sonst zwischen den Parteien ausdrücklich als Vertragsinhalt vereinbarten Punkt 23 AGBöKr nicht verpfändet sein sollten. Diese Bestimmung sei nach Einrichtung des Wertpapierdepots bei jeder nachfolgenden Kreditgewährung - teilweise sogar unter ausdrücklicher Zitierung - zum Vertragsinhalt gemacht worden. Da der beklagten Partei ein aufrechtes Pfandrecht zustehe, sei sie wegen übersteigender Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin nicht zur Herausgabe verpflichtet.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers insoweit Folge, als es zwar die Abweisung des Hauptbegehrens auf Übertragung der Wertpapiere auf das Massekonto des Klägers bestätigte, jedoch die beklagte Partei in Abänderung des Ersturteiles zur Herausgabe der Wertpapiere binnen vierzehn Tagen verpflichtete.

Die Geltung der AGBöKr sei zwischen der Gemeinschuldnerin und der beklagten Partei zwar wirksam vereinbart worden; die daraus resultierende Rechtsfolge der Verpfändung sei jedoch abdingbar, und zwar nicht nur durch ausdrückliche Vereinbarung, sondern auch durch konkludentes Verhalten. Im vorliegenden Fall sei die besondere Treuepflicht der Bank gegenüber ihrem Kunden zu berücksichtigen, aus welcher sich besondere Schutzpflichten etwa im Sinne einer umfassenden Aufklärung über Umstände, die einen erkennbaren Vermögensnachteil für den Kunden bilden könnten, ergäben. Die Gemeinschuldnerin habe der beklagten Partei die Widmung der angeschafften Papiere mitgeteilt. Auch wenn für diese Widmung steuerliche Gründe maßgeblich gewesen sein könnten, könne eine Bank auf Grund ihrer besonderen Treuepflicht nicht von vornherein zu Lasten ihres Kunden davon ausgehen, daß das angegebene Motiv nur vorgeschoben sei. Mangels klarer entgegenstehender Umstände sei vielmehr im Zweifel davon auszugehen, daß die Gemeinschuldnerin die mit Hilfe der beklagten Partei angeschafften Wertpapiere tatsächlich zur Begleichung allfälliger Abfertigungsansprüche von Bediensteten habe verwenden wollen und steuerliche Aspekte nur einen weiteren Beweggrund dargestellt hätten. Eine Rücklage für bestimmte, nicht genau vorhersehbare Verbindlichkeiten habe geradezu den Zweck, dann uneingeschränkt zur Verfügung zu stehen, wenn für den entsprechenden Fall Geldmittel nötig seien. Die Verpfändung von Werten einer Rücklage widerspreche diesem Zweck, weil eine Verwertung der Rücklage in einem solchen Fall nur mit Zustimmung des Pfandnehmers möglich sei, die, falls dieser offene Forderungen habe, nicht erzwungen werden könne. Im Hinblick auf die besondere Widmung einer Rücklage sei eine Verpfändung der Werte nur dann anzunehmen, wenn kein Zweifel bestehe, daß der Bankkunde diese der Widmung zuwiderlaufende Folge auch tatsächlich wolle oder in Kauf nehme, etwa um eine sonst nicht mögliche Kreditgewährung zu erreichen. Solche besonderen Umstände seien hier nicht gegeben, ein Pfandrecht der Bank daher nicht entstanden. Diese sei daher zur Herausgabe verpflichtet. Ein Recht auf Übertragung der Wertpapiere auf das Massekonto des Klägers bestehe allerdings nicht, weil eine "Übertragung" eine Veräußerung, daher eine entgeltliche Dienstleistung der Bank voraussetze, zu welcher die beklagte Partei schon angesichts der Insolvenz ihrer Kundin nicht verpflichtet sei.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage fehle, unter welchen Umständen die Widmung von deponierten Wertpapieren als Abfertigungsrücklage deren Verpfändung nach den AGBöKr verhindere.

Die Revision ist zulässig und berechtigt.

Es ist hier unbestritten, daß die Anwendbarkeit und Gültigkeit der AGBöKr zwischen der Bank und der Gemeinschuldnerin in allen Verträgen nicht nur durch stillschweigende Unterwerfung, sondern ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde und eine ausdrückliche Vereinbarung, das mit "Abfertigungsrücklage" bezeichnete Wertpapierdepot von der Pfandhaftung auszunehmen, nicht getroffen wurde. Es entspricht der Rechtsprechung und Lehre, daß die Entstehung eines Pfandrechtes der Bank nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent abbedungen werden kann, wenn sich dies im Einzelfall insbesondere aus dem Zweck des betreffenden Geschäftes ergibt (RdW 1986, 304 mwN; WBl 1988, 128; Avancini-Iro-Koziol Österreichisches Bankvertragsrecht I, 1/87). In diesem Sinn wurde ausgesprochen, daß mit einer Überweisungsbestimmung eingezahlte Beträge, offene Treuhandkonten und zum Diskont eingereichte Wechsel nicht dem Pfandrecht nach Punkt 23 AGBöKr unterliegen. Allen diesen bereits judizierten Fällen ist gemeinsam, daß sich der konkludente Ausschluß des Pfandrechtes der Bank nicht aus einem beliebigen, vom Bankkunden bekannt gegebenen besonderen Geschäftszweck ergibt, sondern daß der bestimmte, auch der Bank bekannt gegebene Geschäftszweck mit einer Pfandhaftung unvereinbar sein muß. Dies trifft auf ein für eine steuerliche Abfertigungsrückstellung errichtetes Wertpapierdepot keineswegs zu. Die Bildung einer Abfertigungsrückstellung wird vom Gesetz nicht geboten; sie steht zur Ausnützung steuerlicher Vorteile vielmehr im freien Willensentschluß des Unternehmers, der in seinen zivilrechtlichen Verfügungsmöglichkeiten in keiner Weise beschränkt ist. Wie Doralt (Einkommenssteuergesetz Rz 27 zu § 14) zutreffend ausführt, ist es nicht Aufgabe (nach der vom Gesetzgeber nur mit steuerrechtlichen Auswirkungen konstruierten) Wertpapierdeckung der Abfertigungsrückstellung, die Abfertigungsansprüche der Dienstnehmer abzusichern. Ihre Bedeutung erschöpft sich in einer Förderung des Wertpapiermarktes. Denn dem Dienstnehmer steht keinerlei direkter Anspruch auf die im Eigentum des Unternehmers stehenden Wertpapiere zu. Der Unternehmer ist in seiner Entscheidung frei, diese zu verpfänden oder auch - wenn auch unter Umständen mit ausschließlich steuerlich nachteiligen Folgen für ihn - aufzulösen und zu veräußern. Die Arbeitnehmer haben nicht einmal im Falle des Konkurses des Unternehmers ein bevorzugtes Befriedigungsrecht aus den für Abfertigungsrückstellung angeschafften Wertpapieren. Diese fallen vielmehr, soferne nicht ein Absonderungsrecht besteht, in die Konkursmasse. Daraus ergibt sich klar, daß der Zweck des Geschäftes mit einer Pfandhaftung keineswegs unvereinbar ist. Dies zeigt gerade der vorliegende Fall ganz deutlich, denn die Wertpapiere könnten überhaupt nicht mehr widmungsgemäß zur Befriedigung von allfälligen abfertigungsberechtigten Dienstnehmern herangezogen werden. Der Kläger begehrt die Herausgabe der Wertpapiere vielmehr zu Gunsten der Masse, also für alle Gläubiger der Gemeinschuldnerin, denen keine konkursfesten Sicherheiten zustehen.

Es stand der beklagten Partei daher frei, durch Vereinbarung der AGBöKr sich eine zusätzliche Sicherheit für ihre Kreditgewährungen zu verschaffen, ohne daß sie verpflichtet gewesen wären, ihren Kunden ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß auch das für Abfertigungsrückstellung errichtete Wertpapierdepot ebenso wie alle anderen Werte jeder Art, von ihrem Pfandrecht nach Punkt 23 AGBöKr für die aushaftenden Verbindlichkeiten umfaßt sei, denn durch das vereinbarte Pfandrecht wird der ausschließlich steuerrechtlich relevante Zweck des § 14 EStG nicht berührt. Die Gemeinschuldnerin treffen keine besonderen Verwendungspflichten, die einer Verrechnung des Guthabens aus der Verwertung der Papiere mit Gegenforderungen der Bank entgegenstehen könnten. Da der beklagten Partei somit ein aufrechtes Pfandrecht an den Wertpapieren zusteht, ist sie zu deren Herausgabe nicht verpflichtet.

In Stattgebung der Revision war daher das Ersturteil wieder herzustellen.

Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.

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