OGH 8Ob1010/94

8Ob1010/94Tribunale superiore14 lug 1994

Testo completo

OGH 8Ob1010/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Steinbauer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bank AG, ***** vertreten durch Dr.Bernhard Weissborn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Klaus T, ***** vertreten durch Dr.Peter Berethalmy, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 2,233.289,83 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 14.Oktober 1993, GZ 5 R 252/92-19, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Da der Beklagte nicht einmal behauptete, daß die Erklärungen des Mitarbeiters der Klägerin über die Bonität des Hauptschuldners der Sachlage bei Übernahme der Bürgschaft nicht entsprochen hätten, hat das Berufungsgericht eine Irreführung des Beklagten zu Recht verneint. - Die Erklärung des Mitarbeiters der Klägerin Christian H*****, er garantiere dem Beklagten, daß er nicht mit einer Inanspruchnahme aus der Bürgschaftsverpflichtung rechnen müsse, ist nicht der Klägerin zuzurechnen.

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