OGH 5Nd507/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.07.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hofrat Prälat Prof.Dr.Anton G*****, ***** ***** vertreten durch Dr.Wilfried Haslauer, Dr.Reinfried Eberl und Dr.Robert Hubner, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Maximiliane W*****, Angestellte, *****vertreten durch Dr.Michael Stögerer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 300.000 über den Delegierungsantrag der klagenden Partei folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird an Stelle des Landesgerichtes Wr.Neustadt das Landesgericht Salzburg bestimmt.
Begründung
Begründung:
Den Gegenstand dieser Rechtssache, zu deren Verhandlung und Entscheidung das Landesgericht Wr.Neustadt zuständig ist, bildet eine Darlehensgewährung zwischen Verwandten, wobei als Beweismittel - abgesehen von der Einsichtnahme in Urkunden - lediglich die Parteienvernehmung sowie die Vernehmung einer nach den Behauptungen der klagenden Partei bei einem Telefongespräch über diese Angelegenheit anwesenden Zeugin beantragt wurden. Der Kläger und diese Zeugin sind in Salzburg wohnhaft, die Beklagte im Sprengel des Landesgerichtes Wr.Neustadt. Der Kläger befindet sich auf Grund seiner Krankheit immer wieder stationär in der neurologischen Abteilung der Landesnervenklinik Salzburg. Eine Anreise nach Wr.Neustadt wäre ihm nach dem Inhalt des vorgelegten ärztlichen Zeugnisses nicht zumutbar.
Der Kläger beantragte daher, diese Rechtssache an das Landesgericht Salzburg zu delegieren.
Die Beklagte sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus. Ihre Anreise nach Salzburg würde ihr und ihrem Dienstgeber Kosten erzeugen. Die Einvernahme des Klägers könnte im Rechtshilfeweg erfolgen. Da nach dem Inhalt des ärztlichen Zeugnisses eine Aussage des Klägers vor Gericht überhaupt unmöglich erscheine, müsse seine Einvernahme ohnedies außerhalb des - wo immer gelegenen - Gerichtsgebäudes erfolgen.
Das Landesgericht Wr.Neustadt befürwortet den Delegierungsantrag.
Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit ein anderes als das zuständige Gericht zur Verhandlung und Entscheidung einer Rechtssache bestimmt werden. Es ist zwar richtig, daß dann, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien beantwortet werden kann und eine der Parteien der Delegierung widerspricht, dieser in der Regel der Vorzug zu geben ist (EFSlg 46.594 ua); es ist aber doch dann, wenn mindestens eine Partei und die überwiegende Zahl der Zeugen im Sprengel des anderen Gerichtes wohnen, eine Delegierung zweckmäßig (EvBl 1966/380).
In der hier zu beurteilenden Rechtssache befinden sich der Kläger und die einzige beantragte Zeugin im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg. Dazu kommt, daß unter Umständen die Einvernahme des Klägers nicht bei Gericht, sondern im Krankenhaus wird erfolgen müssen. Dies kann durch das Landesgericht Salzburg selbst im Wege unmittelbarer Beweisaufnahme erfolgen, wogegen im Falle der Durchführung des Verfahrens vor dem an sich zuständigen Landesgericht Wr.Neustadt jedenfalls die Einvernahme im Rechtshilfeweg erfolgen müßte. Zu bedenken ist auch, daß auf Grund der gegebenen besonderen Fallkonstellation auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Vernehmbarkeit des Klägers überhaupt erforderlich werden könnte. Auch dies kann schneller und kostensparender durch das erkennende Gericht selbst erfolgen, wenn dieses das Landesgericht Salzburg ist.
Dem Delegierungsantrag war daher Folge zu geben.