OGH 8Ob20/94

8Ob20/94Tribunale superiore30 giu 1994

Testo completo

OGH 8Ob20/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Konkurssache F***** Verwaltungs- und Treuhand-GesmbH, ***** S***** (S 58/93 des Landesgerichtes Salzburg), vertreten durch Dr.Roland Reichl und Dr.Wolfgang Zankl, Rechtsanwälte in Salzburg, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Gemeinschuldnerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 12.April 1994, GZ 2 R 77, 80/94-42, womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 14.Jänner 1994, GZ S 58/93-31, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Beschluß vom 14.1.1994 hat das Erstgericht gemäß § 119 KO die kridamäßige Versteigerung von Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteilen der Gemeinschuldnerin bewilligt.

Dem dagegen erhobenen Rekurs der Gemeinschuldnerin hat das Gericht zweiter Instanz nicht Folge gegeben und ausgesprochen, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der dagegen erhobene Rekurs der Gemeinschuldnerin ist unzulässig.

Gemäß § 171 KO sind - soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist - auf das Verfahren unter anderem die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 528 Abs.2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz - ausgenommen den hier nicht vorliegenden Fall der Klagszurückweisung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen - jedenfalls unzulässig. Es steht daher mangels ausdrücklicher anderslautender gesetzlicher Anordnung gegen die bestätigende Rekursentscheidung der weitere Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nicht offen (8 Ob 16/91; EvBl. 1969/266; 5 Ob 328/65; u. a.).

Der unzulässige Revisionsrekurs war daher, ohne auf seine sachliche Berechtigung einzugehen, zurückzuweisen.

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