OGH 9ObA82/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.06.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Wolfgang Adametz und Helga Kaindl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing. Ernst Sch*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Gustav Teicht und Dr.Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei E***** Batteriewerke GmbH, Puntigamer Straße 127, 8055 Graz-Puntigam, vertreten durch Dr.Martin Binder ua Rechtsanwälte in Wien, wegen 399.000 S brutto sA und Feststellung (Streitwert 100.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3.Dezember 1993, GZ 34 Ra 7/93-50, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 29.Juni 1992, GZ 7 Cga 5004/90-45, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit 21.375 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 3.562,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Mit den Ausführungen, es habe für die Gewährung der Firmenpension mit der negativen Einstellung des Konzernvorgesetzten W***** zum Kläger ein ernstliches Hindernis bestanden, sucht die Revisionswerberin in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes zu bekämpfen, das nicht festgestellt hat, daß ein Vorbehalt in Richtung einer erforderlichen aber fraglichen Genehmigung durch die Konzernleitung dem Kläger gegenüber bei den Gesprächen über die an ihn zu gewährende Pension zum Ausdruck gebracht wurde.
Soweit die Revisionswerberin im Rahmen der Verfahrensrüge auf die Feststellung des Erstgerichtes verweist, die Konzernleitung habe sich die Genehmigung der Firmenpension zur alleinigen Entscheidung vorbehalten, ist ihr zu erwidern, daß das Berufungsgericht, das die Beweise wiederholt hat, diese Feststellung nicht übernommen und auch das Erstgericht nicht festgestellt hat, daß dem Kläger dieser Vorbehalt bekannt gewesen wäre. Allein daraus, daß die Pensionsbriefe unterschiedlich gefaßte Widerrufsklauseln für den Fall einer wesentlichen wirtschaftlichen Verschlechterung der Lage der beklagten Partei enthielten, konnte der Kläger jedenfalls weder auf einen derartigen Genehmigungsvorbehalt noch darauf schließen, daß ihm die Pension ohne Rechtsanspruch gegen jederzeitigen, ohne Angaben von Gründen möglichen Widerruf gewährt werde.
Was die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen, daß nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Berufungsgerichtes der in Personalangelegenheiten im A*****-Konzern tätig gewesene Dr.T*****, der auch den Dienstvertrag des Klägers unterfertigt hatte, dem Kläger im Jahre 1976 eine Ausfertigung des Pensionsstatuts ausfolgte und ihm bei dieser Gelegenheit erklärte, daß er eine derartige Pension erhalten werde. Der Umstand, daß das Pensionsstatut nicht offiziell verlautbart wurde, steht daher der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes, dem Kläger sei eine Pension auf Basis dieses Pensionsstatuts zugesagt worden, nicht entgegen. Ebensowenig wie auf eine offizielle Verlautbarung war der Kläger bei Beurteilung der ihm zugesagten Firmenpension auf den Inhalt von anläßlich der Pensionsgewährung ausgestellten Pensionsbriefen angewiesen. Im übrigen wurde auch die Widerrufsklausel nach § 8 des Pensionsstatuts geändert, so daß sich daraus die Notwendigkeit ergab, die Widerrufsklausel in den Pensionsbriefen anzupassen und damit unterschiedlich zu formulieren. Entscheidend ist aber, daß nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen diese unterschiedlich formulierten Widerrufsklauseln lediglich die Kürzung oder Einstellung des Firmenpensionszuschusses für den Fall einer wesentlichen wirtschaftlichen Verschlechterung der Lage der beklagten Partei, nicht aber eine freie Widerruflichkeit vorsahen, so daß der Kläger, auch wenn bei er bei Beurteilung der ihm gegebenen Pensionszusage den Inhalt der von anderen Mitarbeitern anläßlich ihrer Pensionierung unterfertigten Pensionsbriefe zu berücksichtigen gehabt hätte, daraus nicht erschließen konnte, daß die ihm zugesagte Pension nur gegen jederzeitigen, nicht an Gründe gebundenen Widerruf gewährt werden sollte. Schließlich versagt angesichts der Kenntnis des Pensionstatuts durch den Kläger auch der Hinweis auf die Entscheidung SZ 61/274 = Arb 10.762 = ZAS 1989/14 (kritisch Tomandl) = JBl 1989,195. Soweit die Revisionswerberin aber argumentiert, die Erklärungen des Geschäftsführers der beklagten Partei Dkfm. F***** seien bloße Wissenserklärungen gewesen, geht sie nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen aus, Dkfm.F***** habe dem Kläger erklärt, er werde sich für eine Pensionsgewährung an den Kläger einsetzen, er bekomme die Pension genauso wie Frau W***** und Herr W*****.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.