OGH 2Nd503/94

2Nd503/94Tribunale superiore9 giu 1994

Testo completo

OGH 2Nd503/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Baumann als weitere Richter in der Delegierungssache der klagenden Partei Monika L*****, wider die beklagte Partei Ernst L*****, vertreten durch Dr.Christoph Schwab, Rechtsanwalt in Wels, wegen Unterhalt (Streitwert S 180.000), folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Delegierungsantrag der klagenden Partei wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

In ihrer vom Bezirksgericht Murau am 4.1.1994 aufgenommenen und an das Bezirksgericht Wels gerichteten Protokollarklage begehrte die Klägerin vom Beklagten, ihrem Ehegatten, Unterhalt. Sie beantragte in der Folge Delegierung an das Bezirksgericht Murau, da sie nicht reisefähig sei.

Der Beklagte sprach sich gegen eine Delegierung aus.

Das Bezirksgericht Wels hielt eine Delegierung für zweckmäßig, da das Scheidungsverfahren beim Bezirksgericht Murau behänge, der Leidenszustand der Klägerin bescheinigt sei und Zeugen in der Steiermark wohnten.

Der Oberste Gerichtshof stellte dem Bezirksgericht Wels die Akten mit dem Auftrag zurück, zu klären, bei welchem Gericht das Scheidungsverfahren anhängig sei (2 Nd 502/94). Nach dem Akteninhalt kamen hiefür drei Gerichte in Frage.

Die Erhebungen des Bezirksgerichtes Wels haben ergeben, daß die Ehe der Streitteile vom Bezirksgericht Murau mit Urteil vom 11.April 1994, GZ 1 C 18/94m-16, rechtskräftig geschieden wurde. Anläßlich der Scheidung haben beide Teile wechselseitig auf jeglichen Unterhalt verzichtet und erklärt, daß mit diesem Vergleich sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus der zu scheidenden Ehe erfaßt seien und auf die Geltendmachung jeglicher weiterer Ansprüche verzichtet würde.

Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann. Ergibt sich kein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtstätigkeit an einem bestimmten Ort, muß es bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung bleiben (2 Nd 5/93 ua).

Hievon ausgehend ist eine Delegierung der vorliegenden Unterhaltssache nicht zweckmäßig, weil eine Fortsetzung des Unterhaltsprozesses im Hinblick auf den wiedergegebenen Inhalt des inzwischen abgeschlossenen Scheidungsvergleiches nicht zu erwarten ist.

Der Delegierungsantrag war daher abzuweisen.

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