OGH 13Os87/94

13Os87/94Tribunale superiore8 giu 1994

Testo completo

OGH 13Os87/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Juni 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Czedik-Eysenberg als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hubert B***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 17.November 1993, GZ 11 Vr 692/93-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Teilfreisprüche und einen Verfolgungsvorbehalt enthaltenden Urteil wurde Hubert B***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I 1) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2, erster Fall, StGB (I 2) schuldig erkannt.

Demnach hat er

I 1) am 9.Mai 1993 in Wels dadurch, daß er Martina H***** Betäubungsmittel verabreichte und sodann an der bewußtlosen Frau dreimal einen Geschlechtsverkehr durchführte, sie mit schwerer, gegen sie gerichteter Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt;

I 2) am 6.Juni 1993 Martina H***** dadurch mit dem Tode und mit einer Verletzung an der Ehre gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, daß er äußerte, er werde sie nach seiner Haftentlassung erschlagen und Nacktfotos von ihr veröffentlichen.

Die inhaltlich lediglich gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Vergewaltigung (I 1) gerichtete und auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist unbegründet.

Soweit der Beschwerdeführer eine Unvollständigkeit darin erblickt, daß das Auffinden des Medikamentenspuren tragenden Staniolpapiers erst im Juni 1993 unberücksichtigt geblieben wäre, übergeht er die Ausführungen im Urteil (S 7, 8 und 15).

Auch die behauptete unzureichende Begründung liegt nicht vor. So betrifft die dreifache Ausführung des Geschlechtsverkehrs (statt nur einer - vom Beschwerdeführer zugestandenen - Durchführung) keinen entscheidungswesentlichen Umstand; im übrigen meint die Beschwerde, daß die Tatrichter die gesamten Beweisergebnisse lediglich "nicht gleichmäßig gewertet" hätten. Sie gibt somit selbst zu, daß sie sich in Wahrheit lediglich auf eine im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen Weise - nach Art einer Schuldberufung - gegen die überaus eingehende und nachvollziehbare tatrichterliche Beweiswürdigung richtet, ohne formale Begründungsmängel aufzeigen zu können. Solcherart gelangt jedoch der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.

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